Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG P 200 Verpackungsart Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehend unter den Absätzen (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte «Sondervorschriften für die Verpackung» der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervorschriften für die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10) werden beachtet. Allgemeines (1) Die Druckgefässe müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. (2) Druckgefässe, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) gemäss Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefässe zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. (3) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über: a) die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes; b) den LC50-Wert für giftige Stoffe; c) die durch den Buchstaben «X» bezeichneten Arten von Druckgefässen, die für den Stoff zugelassen sind; d) die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefässe; Bem. Bei Druckgefässen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d. h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist. e) den Mindestprüfdruck der Druckgefässe; f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefässe für verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht grösser sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder den (die) höchsten Füllfaktor(en) abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte und gelöste Gase; g) die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten. Prüfdruck, Füllfaktor und Vorschriften für das Befüllen (4) Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar). (5) Druckgefässe dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden: a) Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht grösser sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckge- fässe. Die Sondervorschrift für die Verpackung «o» in Absatz (10) legt Einschränkungen bezüglich dieser Ober- grenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten. b) Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllfaktor so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefässe nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung «o» des Absatzes (10) gilt, ist die Verwendung anderer als der in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllfaktoren zugelassen, vorausge- setzt, (i) das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung «r» in Absatz (10) ist, sofern anwendbar, erfüllt oder (ii) das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor (FR) wie folgt zu bestimmen: , wobei: FR=8,5×10 −4 ×dg×Ph FR = höchster Füllfaktor dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m3) Ph = Mindestprüfdruck (in bar). Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: −3 Ph×MM×10 FR= R×338 P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 wobei: FR = höchster Füllfaktor Ph = Mindestprüfdruck (in bar) MM = Molekularmasse (in g/Mol) R = 8,31451 × 10-2 bar⋅l⋅Mol-1⋅K-1 (Gaskonstante). Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentratio- nen der einzelnen Komponenten zu verwenden. c) Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; ausserdem darf die flüssige Phase bei Tempera- turen bis zu 60 °C das Druckgefäss nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefässes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: , wobei: FR=(0,0032×BP−0,24)×dl FR = höchster Füllfaktor BP = Siedepunkt (in Kelvin) dl = Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l). d) Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, siehe Absatz (10) Sondervorschrift für die Verpackung p. e) Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innen- drucks des Druckgefässes beide Bestandteile – das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas – berücksichtigt werden. Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht grösser als die 0,95-fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; ausserdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druck- gefäss nicht vollständig ausfüllen. Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefässes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäss berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden: (i) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur); (ii) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens; (iii) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumet- rischen Ausdehnung der flüssigen Phase. Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden. (iv) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 °C; (v) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partiellem Druck des ver- dichteten Gases bei 65 °C; (vi) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase. Der Prüfdruck des Druckgefässes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden. (6) Sofern die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüf- drücke und Füllfaktoren verwendet werden. (7) a) Das Befüllen der Druckgefässe darf nur durch besonders ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfügen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden. Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten: (i) Übereinstimmung der Gefässe und der Zubehörteile mit dem ADR, (ii) Verträglichkeit der Gefässe und der Zubehörteile mit dem zu befördernden Produkt, (iii) Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können, (iv) Einhaltung des Füllfaktors oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist, (v) Kennzeichen und Erkennungszeichen. b) Für die Befüllung von Flaschen vorgesehenes Flüssiggas muss qualitativ hochwertig sein; diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das einzufüllende Flüssiggas den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entspricht. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Wiederkehrende Prüfungen (8) Wiederbefüllbare Druckgefässe sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 wiederkehren- den Prüfungen zu unterziehen. (9) Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die wie- derkehrenden Prüfungen vorgenommen werden: a) alle 5 Jahre an Druckgefässen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 T, 1 TF, 1 TO, 1 TC, 1 TFC, 1 TOC, 2 T, 2 TO, 2 TF, 2 TC, 2 TFC, 2 TOC, 4 A, 4 F und 4 TC; b) alle 5 Jahre an Druckgefässen zur Beförderung von Stoffen anderer Klassen; c) alle 10 Jahre an Druckgefässen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F, 2 A, 2 O und 2 F. Bei Druckgefässen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d. h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzu- lassung ausgestellt hat, zugelassen ist. Sondervorschriften für die Verpackung (10) Werkstoffverträglichkeit a: Druckgefässe aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. b: Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden. c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten. d: Werden Druckgefässe aus Stahl oder Druckgefässe aus Verbundwerkstoffen mit Linern aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäss Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) k: Die Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit einem zu den Ventilöffnun- gen passenden Gewinde versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefässes nicht angegriffen wird. Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen wer- den. Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein. Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Fla- schen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Aussenverpackung befördert werden, welche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungs- gruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke haben. Druckgefässe dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begren- zen. Jedes Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefässes standhalten können und muss entweder durch ein kege- liges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit dem Druckgefäss verbunden sein. Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. Jedes Druckgefäss muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Gasspezifische Vorschriften l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas beträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heisswasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Aussenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten. m: Die Druckgefässe müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet. n: Flaschen und einzelne Flaschen eines Flaschenbündels dürfen höchstens 5 kg des Gases enthalten. Wenn Flaschenbündel mit UN 1045 Fluor, verdichtet, gemäss Sondervorschrift für die Verpackung «k» in Gruppen von Flaschen unterteilt sind, darf jede Gruppe höchstens 5 kg des Gases enthalten. o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllfaktor darf in keinem Fall überschritten werden. p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem ho- mogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen die in der Zulassung oder in der Norm ISO 3807-1:2000, ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013 beschriebenen Werte nicht überschreiten. Für UN 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder eines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000, ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013); Flaschen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden. Alternativ für UN 1001 Acetylen, gelöst: Flaschen, die keine UN-Druckgefässe sind, dürfen mit einem nicht monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck, die Menge Acetylen und die Menge des Lö- sungsmittels dürfen die in der Zulassung beschriebenen Werte nicht überschreiten. Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen darf fünf Jahre nicht überschreiten. q: Die Ventilöffnungen von Druckgefässen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefässes nicht angegriffen wird. Wenn diese Druckgefässe in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäss mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und die Öffnung des Sam- melleitungsventils mit einem druckfesten gasdichten Stopfen oder einer druckfesten gasdichten Kappe ausge- stattet sein. Gasdichte Stopfen oder Kappen müssen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden verse- hen sein. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. r: Der Füllfaktor dieses Gases ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefässes nicht übersteigt. ra: Dieses Gas darf unter den folgenden Bedingungen auch in Kapseln verpackt werden: a) Die Masse des Gases darf 150 g je Kapsel nicht überschreiten. b) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten. c) Die Dichtheit des Verschlusses muss durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung usw.) sichergestellt werden, die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlusssystems während der Beförderung zu verhindern. d) Die Kapseln müssen in eine Aussenverpackung von ausreichender Festigkeit eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. s: Druckgefässe aus Aluminiumlegierungen: a) dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und b) müssen von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe befreit sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt sein. UN-Druckgefässe müssen gemäss Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 ta: Für die Befüllung geschweisster Flaschen aus Stahl zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 1965 dürfen andere Kriterien verwendet werden: a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die Beförderung durchgeführt wird, und b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm. Wenn die Kriterien für das Befüllen von denen in P 200 (5) abweichen, muss das Beförderungspapier die An- gabe «Beförderung in Übereinstimmung mit Verpackungsanweisung P 200 Sondervorschrift für die Verpa- ckung ta» und die Angabe der für die Berechnung des Füllfaktors verwendeten Bezugstemperatur enthalten. Wiederkehrende Prüfung u: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Druckgefässe aus Aluminiumlegierungen auf 10 Jahre verlängert werden. Diese Abweichung darf für UN-Druckgefässe nur dann angewendet werden, wenn die Legierung des Druckgefässes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäss Norm ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 unterzogen worden ist. ua: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Flaschen aus Aluminiumlegierungen und für Bün- del solcher Flaschen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpa- ckungsanweisung angewendet werden. Dies gilt nicht für Flaschen aus Aluminiumlegierung AA 6351. Diese Sondervorschrift «ua» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Ge- misches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «ua» zugeordnet. v: (1) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl, ausgenommen wiederbefüll- bare geschweisste Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden: a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wieder- kehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines technischen Regelwerks oder einer Norm, das/die von der zuständigen Behörde anerkannt ist. (2) Für wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 darf diese Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (12) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. va: Für nahtlose Flaschen aus Stahl, die mit nach der Norm EN ISO 15996:2005 + A1:2007 oder EN ISO 15996:2017 ausgelegten und geprüften Restdruckventilen (siehe nachstehende Bem.) ausgerüstet sind, und für Bündel von nahtlosen Flaschen aus Stahl, die mit einem oder mehreren nach der Norm EN ISO 15996:2005 + A1:2007 oder EN ISO 15996:2017 geprüften Hauptventilen mit einer Restdruckeinrich- tung ausgerüstet sind, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 15 Jahre ausgedehnt wer- den, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Diese Son- dervorschrift «va» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Gemi- sches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «va» zugeordnet. Bem. Ein Restdruckventil ist ein Verschluss, der eine Restdruckeinrichtung umfasst, die durch die Aufrechterhal- tung einer positiven Differenz zwischen dem Druck innerhalb der Flasche und der Ventilöffnung das Eindrin- gen von verunreinigenden Stoffen verhindert. Um einen Rückfluss von Flüssigkeiten aus einer Quelle mit höherem Druck in die Flasche zu verhindern, muss eine Ventilrückschlagfunktion entweder in die Restdruck- einrichtung eingebaut sein oder als getrennte zusätzliche Einrichtung im Flaschenventil, z. B. ein Regulator, vorhanden sein. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische z: Die Werkstoffe der Druckgefässe und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Der Prüfdruck und der Füllfaktor sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (5) zu berechnen. Giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 dürfen nicht in Grossflaschen, Druckfässern oder MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung k entsprechen. UN 1975 Stick- stoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden. Druckgefässe, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Ver- bindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung q entsprechen. Notwendige Massnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d. h. Polymerisation oder Zerfall) wäh- rend der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich, ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein Inhibitor hinzuzufügen. Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefässes nicht überschritten werden. Gemische mit UN 2192 Germaniumwasserstoff (German), ausgenommen Gemische mit bis zu 35 % Germa- niumwasserstoff (German) in Wasserstoff oder Stickstoff oder bis zu 28 % Germaniumwasserstoff (German) in Helium oder Argon, sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Germaniumwasserstoffs (German) zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefässes nicht überschritten werden. Gemische aus Fluor und Stickstoff mit einer Fluorkonzentration von weniger als 35 Volumen-% dürfen in Druck- gefässe bis zu einem höchstzulässigen Betriebsdruck gefüllt werden, bei dem der Fluorpartialdruck 3,1 MPa (31 bar) (absolut) nicht übersteigt. , 31 wobei: Betriebsdruck (bar)< xf −1 xf = Fluorkonzentration in Volumen-%/100. Gemische aus Fluor und inerten Gasen mit einer Fluorkonzentration von weniger als 35 Volumen-% dürfen in Druckgefässe bis zu einem höchstzulässigen Betriebsdruck gefüllt werden, bei dem der Fluorpartialdruck 3,1 MPa (31 bar) (absolut) nicht übersteigt, wobei bei der Berechnung des Partialdrucks zusätzlich der Stick- stoff-Äquivalenzkoeffizient gemäss Norm ISO 10156:2017 berücksichtigt wird. , 31 wobei: Betriebsdruck (bar)< xf(xf+Kk×xk)−1 xf = Fluorkonzentration in Volumen-%/100 Kk = Äquivalenzkoeffizient eines inerten Gases in Bezug auf Stickstoff (Stickstoff-Äquivalenzkoeffizient) xk = Inertgaskonzentration in Volumen-%/100. Der Betriebsdruck für Gemische aus Fluor und inerten Gasen darf jedoch 20 MPa (200 bar) nicht übersteigen. Der Mindestprüfdruck von Druckgefässen für Gemische aus Fluor und inerten Gasen entspricht dem 1,5-fa- chen des Betriebsdrucks oder 20 MPa (200 bar), wobei der grössere Wert anzuwenden ist. Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen ab: Die Druckgefässe müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Druckprüfung ist mit einer inneren Untersuchung der Druckgefässe sowie einer Überprüfung der Ar- maturen zu verbinden. b) Darüber hinaus sind sie alle zwei Jahre mit geeigneten Messgeräten (z. B. Ultraschall) hinsichtlich Ab- zehrungen und des Zustandes der Armaturen zu untersuchen. c) Ihre Wanddicke darf nicht geringer sein als 3 mm. ac: Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter der Kontrolle eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen vorzunehmen. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 ad: Die Druckgefässe müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. b) Zusätzlich zu den Angaben für wiederbefüllbare Gefässe müssen folgende Angaben gut lesbar und dau- erhaft angebracht sein: (i) die UN-Nummer und die gemäss Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes, (ii) die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefässes einschliesslich Ausrüs- tungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse. (11) Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt: anwend bar für Referenz Titel des Dokuments Vorschrift (7) EN 13365:2002 + Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel für permanente und verflüs- A1:2005 sigte Gase (ausser Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens (7) EN ISO Gasflaschen – Nahtlose, geschweisste und Composite-Flaschen für verdich- 24431:2016 tete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Inspektion zum Zeit- punkt des Füllens (7) a) ISO 10691:2004 Gasflaschen – Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüs- siggas (LPG) – Verfahren für das Prüfen vor, während und nach dem Füllen (7) a) ISO 11755:2005 Gasflaschen – Flaschenbündel für verdichtete und verflüssigte Gase (ausge- nommen Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens (7) a) und EN ISO Gasflaschen – Acetylenflaschen – Füllbedingungen und Inspektion beim Fül- (10) p 11372:2011 len (7) a) und EN ISO Gasflaschen – Acetylenflaschenbündel – Füllbedingungen und Inspektion (10) p 13088:2012 + beim Füllen A1:2020 (7) u nd EN 1439:2021 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Kontrollverfahren für Flaschen für (10) ta b) Flüssiggas (LPG) vor, während und nach dem Füllen (7) u nd EN 13952:2017 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Füllverfahren für Flaschen für (10) ta b) Flüssiggas (LPG) (12) Für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren geschweissten Flaschen aus Stahl darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung v (2) des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden. 1. Allgemeine Vorschriften 1.1 Für die Anwendung dieses Absatzes darf die zuständige Behörde ihre Aufgaben und Pflichten nicht an Xb- Stellen (Prüfstellen des Typs B) oder IS (betriebseigene Prüfdienste) delegieren (wegen der Begriffsbestim- mung von Xb und IS siehe Absatz 6.2.3.6.1). 1.2 Der Eigentümer der Flaschen muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung der Prüffrist von 15 Jahren beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden. 1.3 Seit dem 1. Januar 1999 hergestellte Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den folgenden Normen in der jeweils gemäss der Tabelle in Abschnitt 6.2.4 anwendbaren Fassung hergestellt sein: – Norm EN 1442 oder – Norm EN 13322-1 oder – Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWGa). Andere Flaschen, die vor dem 1. Januar 2009 nach den Vorschriften des ADR in Übereinstimmung mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk hergestellt wurden, dürfen für eine Prüffrist von 15 Jahren zugelassen werden, wenn sie ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem der zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften des ADR gleichwertig ist. 1.4 Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Belege zum Nachweis vorlegen, mit dem gezeigt wird, dass die Flaschen den Vorschriften des Unterabsatzes 1.3 entsprechen. Die zuständige Behörde muss prüfen, ob diese Vorschriften eingehalten werden. a) Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 1.5 Die zuständige Behörde muss prüfen, ob die Vorschriften der Unterabsätze 2 und 3 erfüllt und richtig ange- wendet werden. Wenn alle Vorschriften erfüllt sind, muss sie die Prüffrist von 15 Jahren für die Flaschen ge- nehmigen. In dieser Genehmigung muss das Baumuster der Flasche (gemäss der genauen Beschreibung in der Baumusterzulassung) oder eine erfasste Gruppe von Flaschen (siehe Bem.) eindeutig bestimmt sein. Die Genehmigung muss dem Eigentümer zugestellt werden; die zuständige Behörde muss eine Kopie aufbewah- ren. Der Eigentümer muss die Dokumente aufbewahren, solange die Flaschen für eine Prüffrist von 15 Jahren zugelassen sind. Bem. Eine Gruppe von Flaschen wird durch die Herstellungsdaten identischer Flaschen in einem Zeitraum bestimmt, in dem sich die anwendbaren Vorschriften des ADR und des von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerks in ihrem technischen Inhalt nicht geändert haben. Beispiel: Flaschen identi- scher Auslegung und identischen Volumens, die nach den zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1988 anwendbaren Vorschriften des ADR in Kombination mit dem in demselben Zeit- raum anwendbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerk gebaut wurden, bilden im Sinne der Vorschriften dieses Absatzes eine Gruppe. 1.6 Die zuständige Behörde muss den Eigentümer der Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des ADR und der erteilten Genehmigung in angemessener Weise beaufsichtigen, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren Änderungen eingeführt werden. 2. Betriebliche Vorschriften 2.1 Flaschen, für die eine Frist von 15 Jahren für die wiederkehrende Prüfung gewährt wurde, dürfen nur in Befüll- zentren befüllt werden, die ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem anwenden, um zu gewährleisten, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) dieser Verpackungsanweisung und die Vorschriften und Pflichten der Normen EN 1439:2021 (oder bis zum 31. Dezember 2024 EN 1439:2017) und EN 13952:2017 erfüllt und rich- tig angewendet werden. 2.2 Die zuständige Behörde muss nachprüfen, dass diese Vorschriften erfüllt werden, und in angemessener Weise überprüfen, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren Änderungen eingeführt werden. 2.3 Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Belege zum Nachweis vorlegen, dass das Befüllzentrum die Vorschriften des Unterabsatzes 2.1 einhält. 2.4 Wenn ein Befüllzentrum in einer anderen Vertragspartei des ADR angesiedelt ist, muss der Eigentümer zu- sätzliche Belege zum Nachweis vorlegen, dass das Befüllzentrum von der zuständigen Behörde dieser Ver- tragspartei des ADR entsprechend beaufsichtigt wird. 2.5 Um innere Korrosion zu vermeiden, dürfen nur Gase hoher Qualität mit sehr geringer potenzieller Kontamina- tion in diese Flaschen eingefüllt werden. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Gase den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entsprechen. 3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrende Prüfung 3.1 Flaschen eines bereits verwendeten Baumusters oder einer bereits verwendeten Gruppe, für die eine Prüffrist von 15 Jahren gewährt und auf die die Prüffrist von 15 Jahren angewendet wurde, müssen einer wiederkeh- renden Prüfung gemäss Unterabschnitt 6.2.3.5 unterzogen werden. Bem. Für die Definition einer Gruppe von Flaschen siehe Bem. zu Unterabsatz 1.5. 3.2 Wenn eine Flasche mit einer Prüffrist von 15 Jahren bei einer wiederkehrenden Prüfung die Flüssigkeitsdruck- prüfung nicht besteht, z. B. wegen Berstens oder Undichtheit, muss der Eigentümer die Ursache des Versa- gens und die Auswirkungen auf andere Flaschen (z. B. desselben Baumusters oder derselben Gruppe) unter- suchen und einen Bericht darüber anfertigen. Sofern andere Flaschen betroffen sind, muss der Eigentümer die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde muss dann über geeignete Massnahmen entschei- den und die zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien des ADR entsprechend informieren. 3.3 Wenn eine in der angewendeten Norm (siehe Unterabsatz 1.3) definierte interne Korrosion festgestellt wurde, muss die Flasche aus der Verwendung zurückgezogen werden und darf nicht mehr für die Befüllung und die Beförderung freigegeben werden. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 3.4 Flaschen, für die eine Prüffrist von 15 Jahren gewährt wurde, dürfen nur mit Ventilen ausgerüstet sein, die nach der Norm EN 13152:2001 + A1:2003, EN 13153:2001 + A1:2003, EN ISO 14245:2010, EN ISO 14245:2019, EN ISO 14245:2021, EN ISO 15995:2010, EN ISO 15995:2019 oder EN ISO 15995:2021 für eine Mindestver- wendungsdauer von 15 Jahren ausgelegt und hergestellt wurden. Nach einer wiederkehrenden Prüfung muss die Flasche mit einem neuen Ventil ausgerüstet werden, ausgenommen davon sind nach der Norm EN 14912:2022 wiederaufgearbeitete und geprüfte manuell betätigte Ventile, die wiederangebracht werden dürfen, wenn sie für einen weiteren Verwendungszeitraum von 15 Jahren geeignet sind. Die Wiederaufarbei- tung oder Prüfung darf nur vom Hersteller der Ventile oder nach dessen technischen Anweisungen von einem für diese Arbeit qualifizierten Unternehmen durchgeführt werden, das mit einem dokumentierten Qualitätssi- cherungssystem arbeitet. 4. Kennzeichnung Flaschen, für die nach diesem Absatz eine Frist von 15 Jahren für die wiederkehrende Prüfung gewährt wurde, müssen zusätzlich deutlich und lesbar mit der Angabe «P15Y» gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss von der Flasche entfernt werden, wenn sie nicht mehr für eine Prüffrist von 15 Jahren zugelassen ist. Bem. Dieses Kennzeichen darf nicht für Flaschen verwendet werden, die unter die Übergangsvorschrift des Unterabschnitts 1.6.2.9, 1.6.2.10 oder unter die Vorschriften der Sondervorschrift für die Verpackung v (1) in Absatz (10) dieser Verpackungsanweisung fallen. (13) Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bün- deln solcher Flaschen darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden: 1. Allgemeine Vorschriften 1.1 Für die Anwendung dieses Absatzes darf die zuständige Behörde ihre Aufgaben und Pflichten nicht an Xb- Stellen (Prüfstellen des Typs B) oder IS (betriebseigene Prüfdienste) delegieren (wegen der Begriffsbestim- mung von Xb und IS siehe Absatz 6.2.3.6.1). 1.2 Der Eigentümer der Flaschen oder Flaschenbündel muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung einer Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beantragen und nachweisen, dass die Vor- schriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden. 1.3 Ab dem 1. Januar 1999 hergestellte Flaschen müssen in Übereinstimmung mit einer der folgenden zum Zeit- punkt der Herstellung anwendbaren Normen (siehe auch Tabelle in Unterabschnitt 6.2.4.1) hergestellt sein: – Norm EN 1964-1 oder EN 1964-2 oder – Norm EN 1975 oder – Norm EN ISO 9809-1 oder Norm EN ISO 9809-2 oder – Norm EN ISO 7866 oder – Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinien des Rates 84/525/EWGb) und 84/526/EWGc). Andere Flaschen, die vor dem 1. Januar 2009 nach den Vorschriften des ADR in Übereinstimmung mit einem von der nationalen zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk hergestellt wurden, dürfen für eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen zugelassen werden, wenn sie ein Sicher- heitsniveau aufweisen, das dem der zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften des ADR gleichwertig ist. Bem. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Flasche nach dem in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU vom 16. Juni 2010 oder in Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG vom 29. April 1999 beschriebenen Verfahren für die Neubewertung der Konformität neu bewertet wurde. Für Flaschen und Flaschenbündel, die mit dem in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegten Symbol der Vereinten Nati- onen für Verpackungen gekennzeichnet sind, darf eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen nicht gewährt werden. 1.4 Flaschenbündel müssen so gebaut sein, dass Berührungen der Flaschen entlang der Längsachse der Flaschen nicht zu einer äusseren Korrosion führen. Die Stützen und Spannbänder müssen so ausgestaltet sein, dass das Korrosionsrisiko der Flaschen minimiert wird. In den Stützen verwendete stossdämpfende Werkstoffe sind nur zugelassen, wenn sie behandelt wurden, um eine Wasseraufnahme auszuschliessen. Beispiele für geeig- nete Werkstoffe sind wasserbeständiger Riemenwerkstoff und Gummi. b) Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984. c) Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unle- giertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 1.5 Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Belege zum Nachweis vorlegen, dass die Flaschen den Vor- schriften des Unterabsatzes 1.3 entsprechen. Die zuständige Behörde muss prüfen, ob diese Vorschriften ein- gehalten werden. 1.6 Die zuständige Behörde muss prüfen, ob die Vorschriften der Unterabsätze 2 und 3 erfüllt und richtig ange- wendet werden. Wenn alle Vorschriften erfüllt sind, muss sie für die Flaschen oder Flaschenbündel eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen genehmigen. In dieser Genehmigung muss eine erfasste Gruppe von Flaschen (siehe nachstehende Bem.) eindeutig bestimmt sein. Die Genehmigung muss dem Eigentümer zugestellt werden; die zuständige Behörde muss eine Kopie aufbewahren. Der Eigentümer muss die Dokumente aufbewahren, solange die Flaschen für eine Frist von 15 Jahren zwischen den wieder- kehrenden Prüfungen zugelassen sind. Bem. Eine Gruppe von Flaschen wird durch die Herstellungsdaten identischer Flaschen in einem Zeitraum bestimmt, in dem sich die anwendbaren Vorschriften des ADR und des von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerks in ihrem technischen Inhalt nicht geändert haben. Zum Beispiel bilden Fla- schen identischer Auslegung und identischen Volumens, die nach den zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1988 anwendbaren Vorschriften des ADR in Kombination mit dem in demsel- ben Zeitraum anwendbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerk gebaut wurden, im Sinne der Vorschriften dieses Absatzes eine Gruppe. 1.7 Der Eigentümer muss die Einhaltung der Vorschriften des ADR bzw. der erteilten Genehmigung sicherstellen und dies der zuständigen Behörde auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Ver- fahren bedeutende Änderungen eingeführt wurden, nachweisen. 2. Betriebliche Vorschriften 2.1 Flaschen oder Flaschenbündel, für die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, dürfen nur in Befüllzentren befüllt werden, die ein dokumentiertes und zertifiziertes Qualitäts- sicherungssystem anwenden, um zu gewährleisten, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) dieser Verpa- ckungsanweisung sowie die Vorschriften und Pflichten der jeweils anwendbaren Norm EN ISO 24431:2016 oder EN 13365:2002 erfüllt und richtig angewendet werden. Das Qualitätssicherungssystem gemäss der Nor- menreihe ISO 9000 oder ein gleichwertiges Qualitätssicherungssystem muss von einer von der zuständigen Behörde anerkannten akkreditierten unabhängigen Stelle zertifiziert sein. Dies schliesst Prüfverfahren vor und nach dem Befüllen und den Befüllvorgang für Flaschen, Flaschenbündel und Ventile ein. 2.2 Flaschen aus Aluminiumlegierungen und Bündel solcher Flaschen ohne Restdruckventile, für die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, müssen vor jedem Befüllen nach einem dokumentierten Verfahren, das mindestens folgende Punkte umfasst, geprüft werden: a) Öffnen des Flaschenventils oder des Hauptventils des Flaschenbündels zur Überprüfung des Restdrucks; b) wenn Gas ausströmt, darf die Flasche oder das Flaschenbündel befüllt werden; c) wenn kein Gas ausströmt, muss das Innere der Flasche oder des Flaschenbündels auf Verunreinigungen geprüft werden; d) wenn keine Verunreinigungen festgestellt werden, darf die Flasche oder das Flaschenbündel befüllt wer- den; e) wenn Verunreinigungen festgestellt werden, müssen Abhilfemassnahmen getroffen werden. 2.3 Mit Restdruckventilen ausgestattete nahtlose Flaschen aus Stahl und mit einem oder mehreren Hauptventilen mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstete Flaschenbündel aus nahtlosem Stahl, für die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, müssen vor jedem Befüllen nach einem dokumentierten Verfahren, das mindestens folgende Punkte umfasst, geprüft werden: a) Öffnen des Flaschenventils oder des Hauptventils des Flaschenbündels zur Überprüfung des Restdrucks; b) wenn Gas ausströmt, darf die Flasche oder das Flaschenbündel befüllt werden; c) wenn kein Gas ausströmt, muss die Restdruckeinrichtung geprüft werden; d) wenn die Prüfung ergibt, dass die Restdruckeinrichtung Druck beibehalten hat, darf die Flasche oder das Flaschenbündel befüllt werden; e) wenn die Prüfung ergibt, dass die Restdruckeinrichtung keinen Druck beibehalten hat, muss das Innere der Flasche oder des Flaschenbündels auf Verunreinigung geprüft werden: (i) wenn keine Verunreinigungen festgestellt werden, darf die Flasche oder das Flaschenbündel nach der Reparatur oder dem Austausch der Restdruckeinrichtung befüllt werden, (ii) wenn Verunreinigungen festgestellt werden, müssen Abhilfemassnahmen getroffen werden. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 2.4 Um innere Korrosion zu vermeiden, dürfen nur Gase hoher Qualität mit sehr geringer potenzieller Verunreini- gung in Flaschen oder Flaschenbündel eingefüllt werden. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Verträglich- keit der Gase und Werkstoffe nach den Normen EN ISO 11114-1:2020 + A1:2023 und EN ISO 11114-2:2021 annehmbar ist und die Gasqualität den Spezifikationen der Norm EN ISO 14175:2008 entspricht oder Gase, die von dieser Norm nicht erfasst werden, einen Mindestreinheitsgrad von 99,5 Vol.-% und einen maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 40 ml/m3 (ppm) aufweisen. Für Distickstoffmonoxid betragen die Werte für den Min- destreinheitsgrad 98 Vol.-% und für den maximalen Feuchtigkeitsgehalt 70 ml/m3 (ppm). 2.5 Der Eigentümer muss die Einhaltung der Vorschriften der Unterabsätze 2.1 bis 2.4 sicherstellen und der zu- ständigen Behörde auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren bedeutende Änderungen eingeführt wurden, Belege zum Nachweis der Einhaltung vorlegen. 2.6 Wenn ein Befüllzentrum in einer anderen Vertragspartei des ADR angesiedelt ist, muss der Eigentümer der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätzliche Belege zum Nachweis vorlegen, dass das Befüllzentrum von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei des ADR entsprechend beaufsichtigt wird. Siehe auch Un- terabsatz 1.2. 3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrende Prüfung 3.1 Für bereits verwendete Flaschen und Flaschenbündel, welche die Vorschriften des Unterabsatzes 2 ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt haben, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Anderenfalls muss der Wechsel der Prüffrist von 10 auf 15 Jahre zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung erfolgen. Sofern zutreffend, muss im Bericht über die wiederkehrende Prüfung angegeben sein, dass diese Flasche oder dieses Flaschenbündel mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstet sein muss. Von der zuständigen Behörde darf auch anderes Dokumentationsmaterial für den Nachweis zuge- lassen werden. 3.2 Wenn eine Flasche mit einer Prüffrist von 15 Jahren im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung die Druckprü- fung wegen Berstens oder Undichtheit nicht besteht oder bei einer zerstörungsfreien Prüfung einen schwer- wiegenden Mangel aufweist, muss der Eigentümer die Ursache des Versagens und die Auswirkungen auf an- dere Flaschen (z. B. desselben Baumusters oder derselben Gruppe) untersuchen und einen Bericht darüber anfertigen. Sofern andere Flaschen betroffen sind, muss der Eigentümer die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde muss dann über geeignete Massnahmen entscheiden und die zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien des ADR entsprechend informieren. 3.3 Wenn innere Korrosion und andere Mängel, wie sie in den in Abschnitt 6.2.4 in Bezug genommenen Normen für die wiederkehrende Prüfung definiert sind, festgestellt wurden, muss die Flasche aus der Verwendung zu- rückgezogen werden und darf nicht mehr für die Befüllung und die Beförderung freigegeben werden. 3.4 Flaschen oder Flaschenbündel, für die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, dürfen nur mit Ventilen ausgerüstet sein, die nach der zum Zeitpunkt der Herstellung anwend- baren Norm EN 849 bzw. EN ISO 10297 (siehe auch Tabelle in Unterabschnitt 6.2.4.1) ausgelegt und geprüft sind. Nach einer wiederkehrenden Prüfung muss ein neues Ventil angebracht werden, mit der Ausnahme, dass nach der Norm EN ISO 22434:2022 wiederaufgearbeitete und geprüfte Ventile wiederangebracht werden dür- fen. 4. Kennzeichnung Flaschen oder Flaschenbündel, für die nach diesem Absatz eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkeh- renden Prüfungen gewährt wurde, müssen mit dem in Unterabschnitt 5.2.1.6 c) vorgeschriebenen Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung und zusätzlich deutlich und lesbar mit der Angabe «P15Y» gekenn- zeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss von der Flasche oder vom Flaschenbündel entfernt werden, wenn sie/es nicht mehr für eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen zugelassen ist. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 1: Verdichtete Gase UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizie- rungscode LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar)e) höchstzulässi- ger Betriebs- druck (bar)e) Sondervor- schriften für die Verpackung 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) 1 A X X X X 10 ua, va 1006 ARGON, VERDICHTET 1 A X X X X 10 ua, va 1016 KOHLENMONOXID, VERDICHTET 1 TF 3760 X X X X 5 u 1023 STADTGAS, VERDICHTET 1 TF X X X X 5 1045 FLUOR, VERDICHTET 1 TOC 185 X X 5 200 30 a, k, n, o 1046 HELIUM, VERDICHTET 1 A X X X X 10 ua, va 1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET 1 F X X X X 10 d, ua, va 1056 KRYPTON, VERDICHTET 1 A X X X X 10 ua, va 1065 NEON, VERDICHTET 1 A X X X X 10 ua, va 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET 1 A X X X X 10 ua, va 1071 ÖLGAS, VERDICHTET 1 TF X X X X 5 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 1 O X X X X 10 s, ua, va 1612 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND 1 T X X X X 5 z VERDICHTETES GAS, GEMISCH 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET 1 TOC 115 X X 5 225 33 k, o (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET) 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TF ≤ X X X X 5 z ENTZÜNDBAR, N.A.G. 5000 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, 1 F X X X X 10 ua, va, N.A.G. z 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1 T ≤ X X X X 5 z 5000 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1 A X X X X 10 ua, va, z 1957 DEUTERIUM, VERDICHTET 1 F X X X X 10 d, ua, va 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, 1 F X X X X 10 ua, va, VERDICHTET, N.A.G. z 1971 METHAN, VERDICHTET, oder 1 F X X X X 10 ua, va ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt 2034 WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, 1 F X X X X 10 d, ua, VERDICHTET va 2190 SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET 1 TOC 2,6 X X 5 200 30 a, k, n, o 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, 1 O X X X X 10 ua, va, N.A.G. z 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TO ≤ X X X X 5 z OXIDIEREND, N.A.G. 5000 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, 1 TC ≤ X X X X 5 z N.A.G. 5000 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜND- 1 TFC ≤ X X X X 5 z BAR, ÄTZEND, N.A.G. 5000 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, 1 TOC ≤ X X X X 5 z OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 5000 d) Nicht anwendbar für Druckgefässe aus Verbundwerkstoffen. e) Wenn keine Eintragung vorhanden ist, darf der Betriebsdruck nicht grösser sein als zwei Drittel des Prüfdrucks. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizierungs- code LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervorschrif- ten für die Verpa- ckung 1001 ACETYLEN, GELÖST 4 F X X 10 60 c, p 1005 AMMONIAK, WASSERFREI 2 TC 4000 X X X X 5 29 0,54 b, ra 1008 BORTRIFLUORID 2 TC 864 X X X X 5 225 0,715 a 300 0,86 a 1009 BROMTRIFLUORMETHAN 2 A X X X X 10 42 1,13 ra (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) 120 1,44 ra 250 1,60 ra 1010 BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) 2 F X X X X 10 10 0,59 ra oder BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) 2F X X X X 10 10 0,55 ra oder BUTADIENE UND KOHLENWASSER- 2F X X X X 10 10 0,50 ra, v, STOFF, GEMISCH, STABILISIERT z 1011 BUTAN 2 F X X X X 10 10 0,52 ra, v 1012 BUTEN (Butene, Gemisch) oder 2 F X X X X 10 10 0,50 ra, z BUTEN (But-1-en) oder 2 F X X X X 10 10 0,53 ra BUTEN (cis-But-2-en) oder 2 F X X X X 10 10 0,55 ra BUTEN (trans-But-2-en) 2 F X X X X 10 10 0,54 ra 1013 KOHLENDIOXID 2 A X X X X 10 190 0,68 ra, ua, va 250 0,76 ra, ua, va 1017 CHLOR 2 TOC 293 X X X X 5 22 1,25 a, ra 1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄL- 2 A X X X X 10 27 1,03 ra TEMITTEL R 22) 1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS 2 A X X X X 10 25 1,05 ra KÄLTEMITTEL R 115) 1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN 2 A X X X X 10 11 1,20 (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) 1022 CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄL- 2 A X X X X 10 100 0,83 ra TEMITTEL R 13) 120 0,90 ra 190 1,04 ra 250 1,11 ra 1026 DICYAN 2 TF 350 X X X X 5 100 0,70 ra, u 1027 CYCLOPROPAN 2 F X X X X 10 18 0,55 ra 1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS 2 A X X X X 10 16 1,15 ra KÄLTEMITTEL R 12) 1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS 2 A X X X X 10 10 1,23 ra KÄLTEMITTEL R 21) 1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMIT- 2 F X X X X 10 16 0,79 ra TEL R 152a) 1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2 F X X X X 10 10 0,59 b, ra 1033 DIMETHYLETHER 2 F X X X X 10 18 0,58 ra 1035 ETHAN 2 F X X X X 10 95 0,25 ra 120 0,30 ra 300 0,40 ra 1036 ETHYLAMIN 2 F X X X X 10 10 0,61 b, ra 1037 ETHYLCHLORID 2 F X X X X 10 10 0,80 a, ra 1039 ETHYLMETHYLETHER 2 F X X X X 10 10 0,64 ra 1040 ETHYLENOXID oder 2 TF 2900 X X X X 5 15 0,78 l, ra ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu ei- nem höchstzulässigen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C 1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, 2 F X X X X 10 190 0,66 ra GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 250 0,75 ra 87 % Ethylenoxid 1043 DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Am- 4 A X X X 5 b, z moniak P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizierungs- code LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervorschrif- ten für die Verpa- ckung 1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 2860 X X X X 5 60 1,51 a, d, ra 1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 2810 X X X X 5 100 0,30 a, d, ra 120 0,56 a, d, ra 150 0,67 a, d, ra 200 0,74 a, d, ra 1053 SCHWEFELWASSERSTOFF 2 TF 712 X X X X 5 48 0,67 d, ra, u 1055 ISOBUTEN 2 F X X X X 10 10 0,52 ra 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, 2 A X X X X 10 ra, z überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GE- 2 F X X X X 10 c, ra, MISCH, STABILISIERT z Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen X X X X 10 22 0,52 c, ra Gemisch P 1 X X X X 10 30 0,49 c, ra Gemisch P 2 X X X X 10 24 0,47 c, ra 1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 2 F X X X X 10 13 0,58 b, ra 1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlor- 2 T 850 X X X X 5 10 1,51 a pikrin 1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMIT- 2 F X X X X 10 17 0,81 a, ra TEL R 40) 1064 METHYLMERCAPTAN 2 TF 1350 X X X X 5 10 0,78 d, ra, u 1067 DISTICKSTOFFTETROXID 2 TOC 115 X X X 5 10 1,30 k (STICKSTOFFDIOXID) 1069 NITROSYLCHLORID 2 TC 35 X X 5 13 1,10 k, ra 1070 DISTICKSTOFFMONOXID 2 O X X X X 10 180 0,68 ua, va 225 0,74 ua, va 250 0,75 ua, va 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT 2 F X X X X 10 v, z 1076 PHOSGEN 2 TC 5 X X X 5 20 1,23 a, k, ra 1077 PROPEN 2 F X X X X 10 27 0,43 ra 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. 2 A X X X X 10 ra, z Gemisch F 1 X X X X 10 12 1,23 ra, z Gemisch F 2 X X X X 10 18 1,15 ra, z Gemisch F 3 X X X X 10 29 1,03 ra, z 1079 SCHWEFELDIOXID 2 TC 2520 X X X X 5 12 1,23 ra 1080 SCHWEFELHEXAFLUORID 2 A X X X X 10 70 1,06 ra, ua, va 140 1,34 ra, ua, va 160 1,38 ra, ua, va 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT 2 F X X X X 10 200 m, o, ra 1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT 2 TF 2000 X X X X 5 19 1,13 ra, u (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113) 1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2 F X X X X 10 10 0,56 b, ra 1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 2 F X X X X 10 10 1.37 a, ra 1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 2 F X X X X 10 12 0,81 a, ra P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizierungs- code LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervorschrif- ten für die Verpa- ckung 1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 2 F X X X X 10 10 0,67 ra 1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GE- 2 T 850 X X X X 5 10 1,51 a MISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin 1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, 2 T f) X X X X 5 17 0,81 a GEMISCH 1589 CHLORCYAN, STABILISIERT 2 TC 80 X X 5 20 1,03 k 1741 BORTRICHLORID 2 TC 2541 X X X X 5 10 1,19 a, ra 1749 CHLORTRIFLUORID 2 TOC 299 X X X X 5 30 1,40 a 1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS 2 A X X X X 10 22 1,11 ra KÄLTEMITTEL R 1216) 1859 SILICIUMTETRAFLUORID 2 TC 922 X X X X 5 200 0,74 a 300 1,10 a 1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT 2 F X X X X 10 250 0,64 a, ra 1911 DIBORAN 2 TF 80 X X 5 250 0,07 d, k, o 1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, 2 F X X X X 10 17 0,81 a, ra GEMISCH 1952 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, 2 A X X X X 10 190 0,66 ra GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid 250 0,75 ra 1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN 2 A X X X X 10 10 1,30 ra (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS 2 F X X X X 10 250 0,77 ra KÄLTEMITTEL R 1132a) 1962 ETHYLEN 2 F X X X X 10 225 0,34 300 0,38 f) Gilt als giftig. Der LC50-Wert ist noch zu bestimmen. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizierungs- code LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervorschrif- ten für die Verpa- ckung 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, 2 F X X X X 10 g) ra, ta, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie v, z Gemisch A 10 10 0,50 ra, ta, v, z Gemisch A 01 10 15 0,49 ra, ta, v, z Gemisch A 02 10 15 0,48 ra, ta, v, z Gemisch A 0 10 15 0,47 ra, ta, v, z Gemisch A 1 10 20 0,46 ra, ta, v, z Gemisch B 1 10 25 0,45 ra, ta, v, z Gemisch B 2 10 25 0,44 ra, ta, v, z Gemisch B 10 25 0,43 ra, ta, v, z Gemisch C 10 30 0,42 ra, ta, v, z 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2 T X X X X 5 z GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2 A X X X X 10 ra, z GASFÖRMIG, N.A.G. 1969 ISOBUTAN 2 F X X X X 10 10 0,49 ra, v 1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLOR- 2 A X X X X 10 31 1,01 ra PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordif- luormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) 1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS 2 A X X X X 10 10 1,61 ra KÄLTEMITTEL R 12B1) g) Für Gasgemische der UN-Nummer 1965 beträgt die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum: Dichte bei 50 °C in kg/l 0,440 0,450 0,463 0,474 0,485 0,495 0,505 0,516 0,525 Höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum (in kg/l) 0,50 Gemisch A MVP 1,1 MPa (11 bar) 0,49 Gemisch A01 MVP 1,6 MPa (16 bar) 0,48 Gemisch A02 MVP 1,6 MPa (16 bar) 0,47 Gemisch A0 MVP 1,6 MPa (16 bar) 0,46 Gemisch A1 MVP 2,1 MPa (21 bar) 0,45 Gemisch B1 MVP 2,6 MPa (26 bar) 0,44 Gemisch B2 MVP 2,6 MPa (26 bar) 0,43 Gemisch B MVP 2,6 MPa (26 bar) 0,42 Gemisch C MVP 3,1 MPa (31 bar) MVP = höchster Dampfdruck bei 70 °C. Bem. Das oben dargestellte Diagramm kann zur Bestimmung der richtigen Füllfaktoren für die in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Gemische verwendet werden. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizierungs- code LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervorschrif- ten für die Verpa- ckung 1975 STICKSTOFFMONOXID UND DISTICK- 2 TOC 115 X X X 5 k, z STOFFTETROXID, GEMISCH (STICK- STOFFMONOXID UND STICKSTOFFDI- OXID, GEMISCH) 1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS 2 A X X X X 10 11 1,32 ra KÄLTEMITTEL RC 318) 1978 PROPAN 2 F X X X X 10 23 0,43 ra, v 1982 TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTE- 2 A X X X X 10 200 0,71 MITTEL R 14) 300 0,90 1983 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS 2 A X X X X 10 10 1,18 ra ALS KÄLTEMITTEL R 133a) 1984 TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMIT- 2 A X X X X 10 190 0,88 ra TEL R 23) 250 0,96 ra 2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTE- 2 F X X X X 10 35 0,73 ra MITTEL R 143a) 2036 XENON 2 A X X X X 10 130 1,28 2044 2,2-DIMETHYLPROPAN 2 F X X X X 10 10 0,53 ra 2073 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative 4 A X X X X 5 10 0,80 b Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % Ammoniak AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative 4 A X X X X 5 12 0,77 b Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % Ammoniak 2188 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) 2 TF 178 X X 5 42 1,10 d, k 2189 DICHLORSILAN 2 TFC 314 X X X X 5 10 0,90 a 200 1,08 a 2191 SULFURYLFLUORID 2 T 3020 X X X X 5 50 1,10 u 2192 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN)h) 2 TF 620 X X X X 5 250 0,064 d, q, r, ra 2193 HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMIT- 2 A X X X X 10 200 1,13 TEL R 116) 2194 SELENHEXAFLUORID 2 TC 50 X X 5 36 1,46 k, ra 2195 TELLURHEXAFLUORID 2 TC 25 X X 5 20 1,00 k, ra 2196 WOLFRAMHEXAFLUORID 2 TC 218 X X X X 5 10 3,08 a, ra 2197 IODWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 2860 X X X X 5 23 2,25 a, d, ra 2198 PHOSPHORPENTAFLUORID 2 TC 261 X X X X 5 200 0,90 300 1,25 2199 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)h) 2 TF 20 X X 5 225 0,30 d, k, q 250 0,45 d, k, q 2200 PROPADIEN, STABILISIERT 2 F X X X X 10 22 0,50 ra 2202 SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TF 51 X X 5 31 1,60 k 2203 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)h) 2 F X X X X 10 225 0,32 q 250 0,36 q 2204 CARBONYLSULFID 2 TF 1700 X X X X 5 30 0,87 ra, u 2417 CARBONYLFLUORID 2 TC 360 X X X X 5 200 0,47 300 0,70 2418 SCHWEFELTETRAFLUORID 2 TC 40 X X 5 30 0,91 a, k, ra 2419 BROMTRIFLUORETHYLEN 2 F X X X X 10 10 1,19 ra 2420 HEXAFLUORACETON 2 TC 470 X X X X 5 22 1,08 ra 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID 2 TOC BEFÖRDERUNG VERBOTEN 2422 OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTE- 2 A X X X X 10 12 1,34 ra MITTEL R 1318) 2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTE- 2 A X X X X 10 25 1,04 ra MITTEL R 218) 2451 STICKSTOFFTRIFLUORID 2 O X X X X 10 200 0,50 h) Gilt als selbstentzündlich (pyrophor). P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizierungs- code LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervorschrif- ten für die Verpa- ckung 2452 ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2 F X X X X 10 10 0,57 c, ra 2453 ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL 2 F X X X X 10 30 0,57 ra R 161) 2454 METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL 2 F X X X X 10 300 0,63 ra R 41) 2455 METHYLNITRIT 2 A BEFÖRDERUNG VERBOTEN 2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS 2 F X X X X 10 10 0,99 ra KÄLTEMITTEL R 142b) 2534 METHYLCHLORSILAN 2 TFC 2810 X X X X 5 ra, z 2548 CHLORPENTAFLUORID 2 TOC 122 X X 5 13 1,49 a, k 2599 CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLU- 2 A X X X X 10 31 0,12 ra ORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit 42 0,17 ra ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS 100 0,64 ra KÄLTEMITTEL R 503) 2601 CYCLOBUTAN 2 F X X X X 10 10 0,63 ra 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1- 2 A X X X X 10 22 1,01 ra DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) 2676 ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN) 2 TF 178 X X 5 200 0,49 k, r, ra 2901 BROMCHLORID 2 TOC 290 X X X X 5 10 1,50 a 3057 TRIFLUORACETYLCHLORID 2 TC 10 X X X 5 17 1,17 k, ra 3070 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUOR- 2 A X X X X 10 18 1,09 ra METHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 3083 PERCHLORYLFLUORID 2 TO 770 X X X X 5 33 1,21 u 3153 PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) 2 F X X X X 10 20 0,75 ra 3154 PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) 2 F X X X X 10 10 0,98 ra 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, 2 O X X X X 10 z N.A.G. 3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS 2 A X X X X 10 18 1,05 ra KÄLTEMITTEL R 134a) 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜND- 2 TF ≤ X X X X 5 ra, z BAR, N.A.G. 5000 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, 2 F X X X X 10 ra, z N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 T ≤ X X X X 5 z 5000 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2 A X X X X 10 ra, z 3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTE- 2 A X X X X 10 49 0,95 ra MITTEL R 125) 35 0,87 ra 3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMIT- 2 F X X X X 10 48 0,78 ra TEL R 32) 3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTE- 2 A X X X X 10 13 1,21 ra MITTEL R 227) 3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUOR- 2 A X X X X 10 10 1,16 ra ETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 3298 ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, 2 A X X X X 10 26 1,02 ra GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, 2 A X X X X 10 17 1,03 ra GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, 2 TF > X X X X 5 28 0,73 ra GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 2900 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 TO ≤ X X X X 5 z OXIDIEREND, N.A.G. 5000 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, 2 TC ≤ X X X X 5 ra, z N.A.G. 5000 P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase (Forts.) UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klassifizierungs- code LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbündel Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervorschrif- ten für die Verpa- ckung 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 TFC ≤ X X X X 5 ra, z ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 5000 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, 2 TOC ≤ X X X X 5 z OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 5000 3318 AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative 4 TC X X X X 5 b Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak 3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 2 A X X X X 10 36 0,82 ra (Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1- Trifluorethan) 3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 2 A X X X X 10 32 0,94 ra (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluor- ethan) 3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 2 A X X X X 10 33 0,93 ra (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluor- ethan) 3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 2 A X X X X 10 30 0,95 ra (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluor- ethan) 3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2 F X X X X 10 ra, z GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, 2 TF X X X X 5 ra, z GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3374 ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 2 F X X 5 60 c, p 3553 DISILANh) 2 F X X X X 10 225 0,39 q Tabelle 3: Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen UN- Benennung und Beschreibung Num- mer Klasse Klassifizie- rungscode LC50 ml/m3 Flaschen Grossflaschen Druckfässer Flaschenbün- del Prüffrist (Jahre)d) Prüfdruck (bar) Füllfaktor Sondervor- schriften für die Verpa- ckung 1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, 6.1 TF1 40 X X 5 100 0,55 k mit weniger als 3 % Wasser 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSER- 8 CT1 1307 X X X 5 10 0,84 a, ab, FREI ac 1745 BROMPENTAFLUORID 5.1 OTC 25 X X X 5 10 i) k, ab, ad 1746 BROMTRIFLUORID 5.1 OTC 50 X X X 5 10 i) k, ab, ad 2495 IODPENTAFLUORID 5.1 OTC 120 X X X 5 10 i) k, ab, ad i) Ein füllungsfreier Raum von mindestens 8 Volumen-% ist vorgeschrieben.