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Sondervorschrift für die Zusammenpackung · ADR 2025
Allgemeine Bedingungen für die Zusammenpackung (4.1.10)
4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung
4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährli-
che Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach
Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinan-
der und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.
4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf
ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz
oder Pappe als Aussenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.
4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen
gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
4.1.10.4 Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9b) bei einer Eintragung ange-
geben sind, für die Zusammenpackung der dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in
einem Versandstück anwendbar:
MP 9 Darf mit
– anderen Gütern der Klasse 2,
– Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für Güter dieser Klassen zugelassen
ist, und/oder
– Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen,
in einer für zusammengesetzte Verpackungen des Unterabschnitts 6.1.4.21 vorgesehenen Aussenverpa-
ckung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

Quelle: Band II · 4.1-158