Sondervorschrift 652
ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Vollständiger Vorschriftentext
Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.
Gefässe aus austenitischem rostfreien Stahl, Gefässe aus ferritischem und austenitischem Stahl (Duplex- stahl) und geschweisste Titan-Gefässe, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, jedoch für die Verwendung als Treibstoffgefässe für Heissluftballons oder Zeppeline nach nationalen Vorschriften für die Luftfahrt gebaut und zugelassen und vor dem 1. Juli 2004 in Betrieb gesetzt wurden (Datum der erst- maligen Prüfung), dürfen auf der Strasse befördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den folgenden Vorschriften: a) die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen erfüllt werden; b) die Auslegung und der Bau der Gefässe müssen von einer nationalen Luftfahrtbehörde für die Verwen- dung in der Luftfahrt zugelassen worden sein; c) in Abweichung zu Absatz 6.2.3.1.2 muss der Berechnungsdruck von einer verringerten höchsten Umge- bungstemperatur von +40 °C abgeleitet werden; in diesem Fall: (i) dürfen die Flaschen in Abweichung zu Unterabschnitt 6.2.5.1 aus gewalztem und geglühtem kom- merziell reinem Titan mit den Mindestanforderungen Rm > 450 MPa, εA > 20 % (εA = Dehnung nach Bruch) hergestellt werden; (ii) dürfen Gefässe aus austenitischem rostfreien Stahl und Gefässe aus ferritischem und austeniti- schem Stahl (Duplexstahl) mit einem Spannungswert bis höchstens 85 % der garantierten Min- deststreckgrenze (Re) bei einem von einer verringerten höchsten Umgebungstemperatur von +40 °C abgeleiteten Berechnungsdruck verwendet werden; (iii) müssen die Gefässe mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die einen nominalen Ansprechdruck von 26 bar hat; der Prüfdruck dieser Gefässe darf nicht geringer sein als 30 bar; d) wenn die Abweichungen des Absatzes c) nicht angewendet werden, müssen die Gefässe für eine Be- zugstemperatur von 65 °C ausgelegt und mit Druckentlastungseinrichtungen mit einem von der zustän- digen Behörde des Verwendungslandes festgelegten nominalen Ansprechdruck ausgerüstet sein; e) der Hauptkörper der Gefässe muss mit einer äusseren wasserbeständigen Schutzschicht von mindes- tens 25 mm Dicke abgedeckt sein, die aus Hartschaum oder einem ähnlichen Werkstoff besteht; f) das Gefäss muss während der Beförderung in einem Verschlag oder einer zusätzlichen Sicherheitsein- richtung gut gesichert sein; g) die Gefässe müssen mit einem deutlichen und sichtbaren Zettel gekennzeichnet sein, auf dem angege- ben ist, dass die Gefässe nur für die Verwendung in Heissluftballons und Heissluft-Luftschiffen zugelas- sen sind; h) die Betriebsdauer (ab dem Datum der erstmaligen Prüfung) darf 25 Jahre nicht überschreiten.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-39
Originalansicht

Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen
den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine
Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften
des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson-
derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR-
GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor-
schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.