Sondervorschrift 392

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zu-
gelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur
Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterab-
schnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften
werden erfüllt:

a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoff-
behälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind:

Flüssiggas-Behälter
UN-Regelung Nr. 67 Revision 2 Einheitliche Bedingungen über die:
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von
Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren An-
triebssystem verflüssigte Gase verwendet wer-
den;
II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M
und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die
Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem
Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf
den Einbau dieser Ausrüstung
UN-Regelung Nr. 115 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas
(LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Ver-
wendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssys-
tem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes
Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur
Verwendung von komprimiertem Erdgas in ih-
rem Antriebssystem
Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas (LNG)
UN-Regelung Nr. 110 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:
I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in
deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas
(CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet
wird,
II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezi-
eller Bauteile eines genehmigten Typs für die
Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG)
und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebs-
system
UN-Regelung Nr. 115 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas
(LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Ver-
wendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssys-
tem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes
Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur
Verwendung von komprimiertem Erdgas in ih-
rem Antriebssystem
ISO 11439:2013 Gasflaschen – Hochdruck-Flaschen für die fahr-
zeuginterne Speicherung von Erdgas als Treibstoff
für Kraftfahrzeuge
ISO-15500-Reihe Road vehicles – Compressed natural gas (CNG) fuel
system components – gegebenenfalls mehrere Teile
ANSI NGV 2 Compressed natural gas vehicle fuel containers
CSA B51 Part 2:2014 Boiler, pressure vessel, and pressure piping code –
Part 2 Requirements for high-pressure cylinders for
on-board storage of fuels for automotive vehicles
(Norm für Kessel, Druckbehälter und Druckrohrlei-
tungen – Teil 2: Vorschriften für Hochdruckflaschen
zur fahrzeuginternen Speicherung von Kraftstoffen
für Kraftfahrzeuge)
Wasserstoff-Druckbehälter
Global Technical Regulation (GTR) No. 13 Global technical regulation on hydrogen and fuel cell
vehicles (Globale technische Regelung über mit
Wasserstoff und mit Brennstoffzellen angetriebene
Kraftfahrzeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13)
ISO/TS 15869:2009 Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoffgemische
– Kraftstofftanks für Landfahrzeuge
Verordnung (EG) Nr. 79/2009 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009
über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebe-
nen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG
Verordnung (EU) Nr. 406/2010 Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom
26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Typgenehmigung von wasser-
stoffbetriebenen Kraftfahrzeugen
UN-Regelung Nr. 134 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile hinsichtlich der Si-
cherheitsvorschriften für Fahrzeuge, die mit Wasser-
stoff betrieben werden
CSA B51 Part 2:2014 Boiler, pressure vessel, and pressure piping code –
Part 2: Requirements for high-pressure cylinders for
on-board storage of fuels for automotive vehicles
(Norm für Kessel, Druckbehälter und Druckrohrlei-
tungen – Teil 2: Vorschriften für Hochdruckflaschen
zur fahrzeuginternen Speicherung von Kraftstoffen
für Kraftfahrzeuge)

Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften
für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung
der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen
weiterhin befördert werden.

b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äusserer Beschädigung auf, welche ihre
Sicherheit beeinträchtigen könnte.

Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen – Verbundbauweise (Composite-
Bauweise) – Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen –
Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen
zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden.

2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufwei-
sen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen
Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefässen gemäss ADR befördert werden.

c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet
ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht
sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öff-
nung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedin-
gungen gasdicht sind.

d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung
oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersys-
teme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen ver-
hindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung ge-
sichert.

e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen
Methoden geschützt.

f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur
Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors
bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt.

g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzei-
chen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung
angebracht werden.

h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährli-
chen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden:

(i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und

(ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei
verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersys-
tems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist.

Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier:

Beispiel 1: «UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT
50 L, 200 BAR».

Beispiel 2: «UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3
GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG».

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-26 · Band II, 3.3-27 · Band II, 3.3-28

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Originalauszug Sondervorschrift 392, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-26
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Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.