UN 3494
SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 3 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.
- Eintrag 1 · Klasse 3 · VG I · FT1
- Eintrag 2 · Klasse 3 · VG II · FT1
- Eintrag 3 · Klasse 3 · VG III · FT1
Eintrag 1 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe I · FT1SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3494
- (2)Benennung und Beschreibung
- SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
- (3a)Klasse
- 3 · Entzündbare flüssige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- FT1
Entzündbare flüssige Stoffe, giftig.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- I
- (5)Gefahrzettel
- 3+6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 343
SV 343 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Diese Eintragung gilt für Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können. Die zugeordnete Verpackungsgruppe muss anhand der Gefahr der Entzündbarkeit und der Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden.
Vollständige Sondervorschrift 343 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 0
Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (8)Verpackungsanweisungen
- P001
- (9a)Sondervorschriften für die Verpackung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T14
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP2
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- L10CH
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- FL
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(C/E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenTanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode C/E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 336
leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-281 (Spalten 1–11) · 3.2-A-282 (Spalten 12–20).
Eintrag 2 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe II · FT1SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3494
- (2)Benennung und Beschreibung
- SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
- (3a)Klasse
- 3 · Entzündbare flüssige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- FT1
Entzündbare flüssige Stoffe, giftig.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- II
- (5)Gefahrzettel
- 3+6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 343
SV 343 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Diese Eintragung gilt für Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können. Die zugeordnete Verpackungsgruppe muss anhand der Gefahr der Entzündbarkeit und der Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden.
Vollständige Sondervorschrift 343 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E2
Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9a)Sondervorschriften für die Verpackung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP19
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T7
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP2
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- L4BH
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- TU15
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- FL
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 2
(D/E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenTanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 336
leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-281 (Spalten 1–11) · 3.2-A-282 (Spalten 12–20).
Eintrag 3 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe III · FT1SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3494
- (2)Benennung und Beschreibung
- SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
- (3a)Klasse
- 3 · Entzündbare flüssige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- FT1
Entzündbare flüssige Stoffe, giftig.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- III
- (5)Gefahrzettel
- 3+6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 343
SV 343 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Diese Eintragung gilt für Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können. Die zugeordnete Verpackungsgruppe muss anhand der Gefahr der Entzündbarkeit und der Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden.
Vollständige Sondervorschrift 343 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 5 L
Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E1
Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9a)Sondervorschriften für die Verpackung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP19
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T4
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP1
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- L4BH
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- TU15
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- FL
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 3
(D/E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenTanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V12
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S2
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 36
entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-281 (Spalten 1–11) · 3.2-A-282 (Spalten 12–20).

