Eintrag 1 · Klasse 2 · 2FVINYLCHLORID, STABILISIERT
Entzündbare Gase – Gefahrzettel 2.1
Klasse 2

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1086
(2)Benennung und Beschreibung
VINYLCHLORID, STABILISIERT
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
2F

Verflüssigtes Gas; entzündbar.

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
386 662 676
SV 386 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.21, des Abschnitts 7.1.7, der Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2, der Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6. Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Person, welche die Verpackung, das Grosspackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmass der Stabilisierung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Grosspackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Temperatur des Füllguts von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern. Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen während der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Zu den Faktoren, die bei dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem der Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des Grosspackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wirkung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Temperaturbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirksamkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z. B. Vorschriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschliesslich anderer Ladungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie alle übrigen relevanten Faktoren.

Vollständige Sondervorschrift 386 mit Originalansicht
SV 662 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschliesslich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschliesslich:

Vollständige Sondervorschrift 662 mit Originalansicht
SV 676 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Für die Beförderung von Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten, müssen die Vorschriften der Sondervorschrift 386 in Verbindung mit den Unterabschnitten 7.1.7.3 und 7.1.7.4 sowie den Absätzen 5.4.1.1.15 und 5.4.1.2.3.1 nicht angewendet werden, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden eingehalten:

Vollständige Sondervorschrift 676 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T50 (M)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
PxBN(M)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TA4 TT9

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (B/D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Tanks: Tunnel B, C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode B/D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V8
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV10 CV36
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S4 S20
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
239

entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-43 (Spalten 1–11) · 3.2-A-44 (Spalten 12–20).