Sondervorschrift 386

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Absatzes
2.2.41.1.21, des Abschnitts 7.1.7, der Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2, der Sondervorschrift S4 des
Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6. Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird,
muss die Person, welche die Verpackung, das Grosspackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung über-
gibt, sicherstellen, dass das Ausmass der Stabilisierung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisa-
tion des Stoffes in der Verpackung, dem Grosspackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Tempe-
ratur des Füllguts von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern. Wenn eine chemi-
sche Stabilisierung bei geringeren Temperaturen während der vorhergesehenen Beförderungsdauer un-
wirksam wird, ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Zu den Faktoren, die bei dieser Bestimmung zu
berücksichtigen sind, zählen unter anderem der Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des
Grosspackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wirkung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die
Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während
der Beförderung üblicherweise auftretenden Temperaturbedingungen (auch unter Berücksichtigung der
Jahreszeit), die Wirksamkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschrie-
benen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z. B. Vorschriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequel-
len, einschliesslich anderer Ladungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie alle
übrigen relevanten Faktoren.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-24 · Band II, 3.3-25

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Originalauszug Sondervorschrift 386, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-24
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Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.