Eintrag 1 · Klasse 5.2 · P1ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
Organische Peroxide – Gefahrzettel 5.2
Klasse 5.2

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3109
(2)Benennung und Beschreibung
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
(3b)Klassifizierungscode
P1

Organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist.

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
5.2

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
122 274
SV 122 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Nebengefahren und, soweit erforderlich, die Kontroll- und die Notfalltemperatur sowie die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jede bereits zugeordnete Zubereitung organischer Peroxide sind in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 und in Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 angegeben.

Vollständige Sondervorschrift 122 mit Originalansicht
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
125 ml

Höchstens 125 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P520 IBC520
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP4

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T23
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BN(+)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V1
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV15 CV22 CV24 CV29
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
539

entzündbares organisches Peroxid

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-219 (Spalten 1–11) · 3.2-A-220 (Spalten 12–20).