P520
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).


Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG P 520
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.1 erfüllt sind:
Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen, derzeit zugeordneten organischen
Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in den Unterabschnitten 2.2.41.4 und
2.2.52.4 aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die höchstzulässigen Mengen je Ver-
sandstück.
Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A1,
1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Aussenverpackungen;
(2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpa-
ckungen;
(3) Kombinationsverpackungen mit Innengefässen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2,
6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2).
Die höchstzulässigen Mengen je Verpackung/Versandstück für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 sind:
OP1 OP2a) OP3 OP4a) OP5 OP6 OP7 OP8
höchstzulässige Nettomasse (kg) 0,5 0,5 / 10 5 5 / 25 25 50 50 400b)
für feste Stoffe und für zusam-
mengesetzte Verpackungen (flüs-
sige und feste Stoffe)
höchstzulässiger Inhalt in Litern für 0,5 – 5 – 30 60 60 225d)
flüssige Stoffec)
Zusätzliche Vorschriften
1. Verpackungen aus Metall einschliesslich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Aussenver-
packungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen dürfen nur für die Verpackungs-
methoden OP7 und OP8 verwendet werden.
2. In zusammengesetzten Verpackungen dürfen Gefässe aus Glas nur als Innenverpackungen verwendet werden, wobei
die höchstzulässige Menge je Gefäss 0,5 kg für feste Stoffe und 0,5 Liter für flüssige Stoffe beträgt.
3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzündbar sein.
4. Die Verpackung für ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, für die ein Nebengefahrzettel «EX-
PLOSIV» (Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.5.10
und 4.1.5.11 entsprechen.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 21 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe des Typs B oder C (UN-Nummern 3221, 3222, 3223, 3224, 3231, 3232,
3233 und 3234) muss eine kleinere Verpackung als in der Verpackungsmethode OP5 oder OP6 zugelassen
verwendet werden (siehe Abschnitt 4.1.7 und Unterabschnitt 2.2.41.4).
PP 22 UN 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 verpackt
werden.
a) Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der
zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.
b) 60 kg für Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als
Aussenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe
mit einer höchsten Nettomasse von 25 kg.
c) Viskose Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für «flüssige Stoffe» in Abschnitt
1.2.1 vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllt werden.
d) 60 Liter für Kanister.
P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 520
Sondervorschriften für die Verpackung (Forts.)
PP 94 Sehr geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts 2.1.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223
bzw. 3224 befördert werden, vorausgesetzt:
a) es werden nur zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2)
als Aussenverpackungen verwendet;
b) die Proben werden in Mikrotiterplatten oder Multititerplatten aus Kunststoff, Glas, Porzellan oder Steinzeug als
Innenverpackungen befördert;
c) die Höchstmenge je einzelnem inneren Hohlraum ist für feste Stoffe nicht grösser als 0,01 g und für flüssige
Stoffe nicht grösser als 0,01 ml;
d) die höchste Nettomenge je Aussenverpackung beträgt für feste Stoffe 20 g und für flüssige Stoffe 20 ml oder
die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht grösser als 20 und
e) die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem
Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmassnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmittel vor-
handen sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Aussenver-
packungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drü-
cken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.
PP 95 Geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts 2.1.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw.
3224 befördert werden, vorausgesetzt:
a) die Aussenverpackung besteht ausschliesslich aus einer Verpackung aus Wellpappe des Typs 4G von min-
destens 60 cm Länge, 40,5 cm Breite und 30 cm Höhe und einer Mindestwanddicke von 1,3 cm;
b) der einzelne Stoff ist in einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum
von 30 ml enthalten, die in ein Fixierungsmittel aus expandierbarem Polyethylen-Schaumstoff mit einer Dicke
von mindestens 130 mm und einer Dichte von 18 ± 1 g/l eingesetzt ist;
c) die Innenverpackungen sind innerhalb des Schaumstoffträgers durch einen Mindestabstand von 40 mm von-
einander und von der Wand der Aussenverpackung durch einen Mindestabstand von 70 mm getrennt. Das
Versandstück darf bis zu zwei Lagen dieser Fixierungsmittel aus Schaumstoff mit jeweils bis zu 28 Innenver-
packungen enthalten;
d) der höchste Inhalt jeder Innenverpackung beträgt nicht mehr als 1 g für feste Stoffe oder 1 ml für flüssige Stoffe;
e) die höchste Nettomenge je Aussenverpackung beträgt für feste Stoffe 56 g oder für flüssige Stoffe 56 ml oder
die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht grösser als 56 und
f) die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem
Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmassnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmittel vor-
handen sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Aussenver-
packungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drü-
cken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.