Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 12 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.

Eintrag 1 · Klasse 2 · 5ADRUCKGASPACKUNGEN, erstickend
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5A

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); erstickend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).

Eintrag 2 · Klasse 2 · 5CDRUCKGASPACKUNGEN, ätzend
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5C

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); ätzend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2+8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).

Eintrag 3 · Klasse 2 · 5CODRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5CO

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); ätzend, oxidierend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2+ 5.1+8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).

Eintrag 4 · Klasse 2 · 5FDRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar
Entzündbare Gase – Gefahrzettel 2.1
Klasse 2

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5F

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); entzündbar.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).

Eintrag 5 · Klasse 2 · 5FCDRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend
Entzündbare Gase – Gefahrzettel 2.1
Klasse 2
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5FC

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); entzündbar, ätzend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.1+8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).

Eintrag 6 · Klasse 2 · 5ODRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5O

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); oxidierend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2+ 5.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).

Eintrag 7 · Klasse 2 · 5TDRUCKGASPACKUNGEN, giftig
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5T

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2+ 6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
120 ml

Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).

Eintrag 8 · Klasse 2 · 5TCDRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5TC

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, ätzend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2+ 6.1+8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
120 ml

Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).

Eintrag 9 · Klasse 2 · 5TFDRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar
Entzündbare Gase – Gefahrzettel 2.1
Klasse 2
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5TF

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, entzündbar.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.1+ 6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
120 ml

Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).

Eintrag 10 · Klasse 2 · 5TFCDRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend
Entzündbare Gase – Gefahrzettel 2.1
Klasse 2
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5TFC

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, entzündbar, ätzend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.1+ 6.1+8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
120 ml

Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).

Eintrag 11 · Klasse 2 · 5TODRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5TO

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, oxidierend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2+ 5.1+ 6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 190 mit Originalansicht
SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

Vollständige Sondervorschrift 344 mit Originalansicht
SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
120 ml

Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).

Eintrag 12 · Klasse 2 · 5TOCDRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1950
(2)Benennung und Beschreibung
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
5TOC

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, oxidierend, ätzend.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2+ 5.1+ 6.1+8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
190 327 344 625
SV 190 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

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SV 327 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Vollständige Sondervorschrift 327 mit Originalansicht
SV 344 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

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SV 625 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.

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(7a)Begrenzte Mengen
120 ml

Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P207 LP200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP87 RR6 L2
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V14
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV12 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).