UN 1950
DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend
Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 12 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.
- Eintrag 1 · Klasse 2 · 5A
- Eintrag 2 · Klasse 2 · 5C
- Eintrag 3 · Klasse 2 · 5CO
- Eintrag 4 · Klasse 2 · 5F
- Eintrag 5 · Klasse 2 · 5FC
- Eintrag 6 · Klasse 2 · 5O
- Eintrag 7 · Klasse 2 · 5T
- Eintrag 8 · Klasse 2 · 5TC
- Eintrag 9 · Klasse 2 · 5TF
- Eintrag 10 · Klasse 2 · 5TFC
- Eintrag 11 · Klasse 2 · 5TO
- Eintrag 12 · Klasse 2 · 5TOC
Eintrag 1 · Klasse 2 · 5ADRUCKGASPACKUNGEN, erstickend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5A
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); erstickend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.2
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 3
(E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).
Eintrag 2 · Klasse 2 · 5CDRUCKGASPACKUNGEN, ätzend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5C
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); ätzend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.2+8
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).
Eintrag 3 · Klasse 2 · 5CODRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5CO
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); ätzend, oxidierend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.2+ 5.1+8
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).
Eintrag 4 · Klasse 2 · 5FDRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5F
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); entzündbar.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 2
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S2
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).
Eintrag 5 · Klasse 2 · 5FCDRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5FC
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); entzündbar, ätzend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.1+8
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S2
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).
Eintrag 6 · Klasse 2 · 5ODRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5O
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); oxidierend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.2+ 5.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 3
(E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).
Eintrag 7 · Klasse 2 · 5TDRUCKGASPACKUNGEN, giftig
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, giftig
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5T
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.2+ 6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 120
ml
Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).
Eintrag 8 · Klasse 2 · 5TCDRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5TC
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, ätzend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.2+ 6.1+8
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 120
ml
Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).
Eintrag 9 · Klasse 2 · 5TFDRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5TF
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, entzündbar.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.1+ 6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 120
ml
Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S2
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).
Eintrag 10 · Klasse 2 · 5TFCDRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5TFC
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, entzündbar, ätzend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.1+ 6.1+8
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 120
ml
Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S2
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).
Eintrag 11 · Klasse 2 · 5TODRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5TO
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, oxidierend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.2+ 5.1+ 6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 120
ml
Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).
Eintrag 12 · Klasse 2 · 5TOCDRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1950
- (2)Benennung und Beschreibung
- DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 5TOC
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); giftig, oxidierend, ätzend.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.2+ 5.1+ 6.1+8
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 190
327
344
625
SV 190 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 190 mit OriginalansichtSV 327 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 327 mit OriginalansichtSV 344 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Vollständige Sondervorschrift 344 mit OriginalansichtSV 625 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
Vollständige Sondervorschrift 625 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 120
ml
Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP9
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V14
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-119 (Spalten 1–11) · 3.2-A-120 (Spalten 12–20).




