Bedeutung

Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen); entzündbar, ätzend.

Ziffer 5: Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen).

Buchstaben FC: entzündbar, ätzend.

Bei Druckgaspackungen richtet sich die Gruppe nach der Art des Inhalts gemäß ADR 2.2.2.1.6. Kleine Gefäße mit Gas (Gaspatronen) werden gemäß ADR 2.2.2.1.3 Bemerkung 2 nach den vom Inhalt ausgehenden Gefahren den Gruppen A bis TOC zugeordnet.

Diese Bedeutung gilt in Klasse 2. Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe und Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr sind unterschiedliche Angaben.

Quelle: ADR 2025 · Band I, 2.2-24, 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 · Band I, 2.2-25, 2.2.2.1.3 · Band I, 2.2-26, 2.2.2.1.6 · Band I, 2.2-27, 2.2.2.1.6

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2.2.2.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:
1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei –50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schliesst alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens –50 °C haben.
2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über –50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:
unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über –50 °C bis höchstens
+65 °C hat; und
unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über +65 °C hat.
3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner
niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist.
4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist.
5. Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen).
6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten.
7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben).
8. Chemikalien unter Druck: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel unter
Druck gesetzt werden, das der Begriffsbestimmung für verdichtetes oder verflüssigtes Gas entspricht,
und Gemische dieser Stoffe.
9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen
Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefässinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei
50 °C von weniger als 300 kPa führt.
2.2.2.1.3 Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse
2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A erstickend
O oxidierend
F entzündbar
T giftig
TF giftig, entzündbar
TC giftig, ätzend
TO giftig, oxidierend
TFC giftig, entzündbar, ätzend
TOC giftig, oxidierend, ätzend.
Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer
Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor
allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem
Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.
Bem. 1. In den UN-Modellvorschriften, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO
werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet:
Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Grossbuchstaben F
bezeichnet sind)
Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den
Grossbuchstaben A oder O bezeichnet sind)
Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Grossbuchstaben T bezeichnet sind, d. h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC).
2. Gefässe, klein, mit Gas (UN-Nummer 2037), sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden
Gefahren den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Für Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950)
siehe Absatz 2.2.2.1.6. Für Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) siehe Absatz
2.2.2.1.7.
3. Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet.

2.2.2.1.6 Druckgaspackungen
Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der
folgenden Gruppen zugeordnet:
A erstickend
O oxidierend
F entzündbar
T giftig
C ätzend
CO ätzend, oxidierend
FC entzündbar, ätzend
TF giftig, entzündbar
TC giftig, ätzend
TO giftig, oxidierend
TFC giftig, entzündbar, ätzend
TOC giftig, oxidierend, ätzend.
Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.
Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäss Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, und Gase,
die durch die Fussnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1
als «Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)» ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht
zugelassen (siehe auch Absatz 2.2.2.2.2).
Es gelten folgende Kriterien:
a) Eine Zuordnung zur Gruppe A erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäss
den Absätzen b) bis f) entspricht.
b) Eine Zuordnung zur Gruppe O erfolgt, wenn die Druckgaspackung ein oxidierendes Gas gemäss Absatz
2.2.2.1.5 enthält.
c) Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile
enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt.
Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt nicht, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme geringer als 20 kJ/g ist.
Andernfalls ist die Druckgaspackung gemäss den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt
31 beschriebenen Prüfungen auf Entzündbarkeit zu prüfen. Leicht entzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Gruppe F zuzuordnen.
Bem. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im
Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige
oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines
der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder
NFPA 30B.
d) Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
e) Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III entspricht.
f) Wenn die Kriterien für mehr als eine Gruppe der Gruppen O, F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine
Zuordnung zu den Gruppen CO, FC, TF, TC, TO, TFC bzw. TOC.
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ADR 2025 Band I, Originalseite 2.2-24
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