Sondervorschrift 327

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dür-
fen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert
werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt,
es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen
Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten
müssen gemäss Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Ver-
packungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatro-
nen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003
und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und
Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspa-
ckungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefässen oder Bergungsverpackungen beför-
dert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckauf-
bau zu verhindern.

Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen
Containern befördert werden.

Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt
waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-13

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 327, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-13
3.3-13 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 35)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.