Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug LP200, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-140
4.1-140 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 220)
Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

LP 200 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 200 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1950 und 2037. Folgende Grossverpackungen sind für Druckgaspackungen und Gaspatronen zugelassen, wenn die allgemeinen Vor- schriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Grossverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Sondervorschrift für die Verpackung L 2 Die Grossverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen und eine unbeab- sichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Grossverpackungen für Abfall- Druckgaspackungen, die gemäss Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen ausserdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z. B. saugfähiges Material. Bei Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäss Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Grossverpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmo- sphären und einen Druckaufbau zu verhindern.