Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe III · T4ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3141
(2)Benennung und Beschreibung
ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
(3b)Klassifizierungscode
T4

Giftige anorganische flüssige Stoffe ohne Nebengefahr.

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(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
45 274 512
SV 45 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 45 mit Originalansicht
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
SV 512 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

UN 1730 Antimonpentachlorid, flüssig, UN 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, UN 1732 Antimonpentafluorid und UN 1733 Antimontrichlorid sind Stoffe der Klasse 8.

Vollständige Sondervorschrift 512 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 LP01 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15 TE19

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V12
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S9
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
60

giftiger oder schwach giftiger Stoff

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-225 (Spalten 1–11) · 3.2-A-226 (Spalten 12–20).