Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.

Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Originalauszug LP01, ADR 2025 Band II, Seite 4.1-137
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Textfassung der Originalauszüge

Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.

LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) LP 01 Folgende Grossverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Grossverpackungen als Verpackungs- Verpackungs- Verpackungs- Aussenverpackungen gruppe I gruppe II gruppe III aus Glas 10 Liter aus Stahl (50A) aus Kunststoff 30 Liter aus Aluminium (50B) aus Metall 40 Liter aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: aus starrem Kunststoff (50H) 3 m3 aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G)