UN 2272
N-ETHYLANILIN
Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe III · T1N-ETHYLANILIN
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 2272
- (2)Benennung und Beschreibung
- N-ETHYLANILIN
- (3a)Klasse
- 6.1 · Giftige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- T1
Giftige organische flüssige Stoffe ohne Nebengefahr.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- III
- (5)Gefahrzettel
- 6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (7a)Begrenzte Mengen
- 5 L
Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E1
Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9a)Sondervorschriften für die Verpackung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP19
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T4
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP1
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- L4BH
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- AT
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 2
(E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V12
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S9
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 60
giftiger oder schwach giftiger Stoff
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-141 (Spalten 1–11) · 3.2-A-142 (Spalten 12–20).
