Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 4 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.

Eintrag 1 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe I · F1DÜSENKRAFTSTOFF
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1863
(2)Benennung und Beschreibung
DÜSENKRAFTSTOFF
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
I
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
664
SV 664 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Vollständige Sondervorschrift 664 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
500 ml

Höchstens 500 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E3

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 300 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP7 MP17

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T11
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP1 TP8 TP28
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BN
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S20
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
33

leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-111 (Spalten 1–11) · 3.2-A-112 (Spalten 12–20).

Eintrag 2 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe II · F1DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1863
(2)Benennung und Beschreibung
DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
640C 664
SV 640C · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.

Vollständige Sondervorschrift 640 mit Originalansicht
SV 664 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Vollständige Sondervorschrift 664 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E2

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T4
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP1 TP8
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L1,5BN
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S20
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
33

leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-111 (Spalten 1–11) · 3.2-A-112 (Spalten 12–20).

Eintrag 3 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe II · F1DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1863
(2)Benennung und Beschreibung
DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
640D 664
SV 640D · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.

Vollständige Sondervorschrift 640 mit Originalansicht
SV 664 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Vollständige Sondervorschrift 664 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E2

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC02 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T4
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP1 TP8
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
LGBF
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S20
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
33

leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-111 (Spalten 1–11) · 3.2-A-112 (Spalten 12–20).

Eintrag 4 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe III · F1DÜSENKRAFTSTOFF
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1863
(2)Benennung und Beschreibung
DÜSENKRAFTSTOFF
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
664
SV 664 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Vollständige Sondervorschrift 664 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 LP01 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T2
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP1
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
LGBF
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V12
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
30

– entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C) oder – entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder – selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-111 (Spalten 1–11) · 3.2-A-112 (Spalten 12–20).