Sondervorschrift 664

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks be-
fördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Additivierungseinrichtungen:

– sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Ver-
packungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks;

– bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen
und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks
dauerhaft verbunden sind;

– umfassen Umschliessungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft aussen am
Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind.

Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen zum Anschliessen von Verpackun-
gen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angese-
hen.

Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften:

a) Bau der Umschliessungsmittel

(i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z. B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschrif-
ten des Kapitels 6.8 erfüllen.

(ii) Bei einer dauerhaften Befestigung aussen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht
den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind:

Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften
für die Wanddicke:
Werkstoff Mindestwanddickea
rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm
andere Stähle 3 mm
Aluminiumlegierungen 4 mm
Aluminium, 99,80 % rein 6 mm

a Wenn die Umschliessungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wand-
dicken der metallenen Aussenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen
Wanddicke entsprechen.

Schweissarbeiten müssen gemäss dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt
sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweissnähte andere geeignete
Methoden angewendet werden dürfen.

(iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es
sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvor-
schriften des Kapitels 6.1 entsprechen.
b) Tankzulassung

Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei
denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthal-
ten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4.

c) Verwendung von Umschliessungsmitteln und Additivierungseinrichtungen

(i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften.

(ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschliessungsmittel 400 Liter je
Fahrzeug nicht überschreiten.

(iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die
Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung
verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen
dicht verschlossen sein.

d) Prüfung von Additivierungseinrichtungen

Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Ab-
satz a) (ii) müssen die Umschliessungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmali-
gen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer
äusseren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit
einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden.

Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften
des ADR.

e) Beförderungspapier

Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäss Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben
im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe «AD-
DITIVIERUNGSEINRICHTUNG» hinzugefügt werden.

f) Schulung der Fahrzeugführer

Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäss Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks
erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive.

g) Anbringen von Grosszetteln (Placards) oder Kennzeichnung

Das Anbringen von Grosszetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks
(Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäss
Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen
Additive nicht beeinflusst.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-41 · Band II, 3.3-42

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 664, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-41
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Originalauszug Sondervorschrift 664, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-42
3.3-42 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 64)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.