Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe I · TC2TETRAMETHYL-AMMONIUMHYDROXID, FEST
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3423
(2)Benennung und Beschreibung
TETRAMETHYL-AMMONIUMHYDROXID, FEST
(3b)Klassifizierungscode
TC2

Giftige ätzende organische feste Stoffe.

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(4)Verpackungsgruppe
I
(5)Gefahrzettel
6.1+8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
279
SV 279 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Anstelle der strikten Anwendung der Klassifizierungskriterien des ADR wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.

Vollständige Sondervorschrift 279 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

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(7b)Freigestellte Mengen
E5

Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 300 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P002 IBC99
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP18

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T6
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP33
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
S10AH L10CH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU14 TU15 TE19 TE21

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (C/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

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Tanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode C/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V11
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV1 CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S9 S14
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
668

sehr giftiger Stoff, ätzend

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-271 (Spalten 1–11) · 3.2-A-272 (Spalten 12–20).