IBC99
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.2 · Grosspackmittel (IBC)
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
IBC 99 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 99
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Grosspackmittel (IBC) verwendet werden. Jeder
Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss
eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.