UN 3299

ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid

Eintrag 1 · Klasse 2 · 2AETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3299
(2)Benennung und Beschreibung
ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
2A

Verflüssigtes Gas; erstickend.

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
392 662
SV 392 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:

Vollständige Sondervorschrift 392 mit Originalansicht
SV 662 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschliesslich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschliesslich:

Vollständige Sondervorschrift 662 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
120 ml

Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P200
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T50 (M)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
PxBN(M)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TA4 TT9

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (C/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Tanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode C/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV10 CV36
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
20

erstickendes Gas oder Gas, das keine Nebengefahr aufweist

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-249 (Spalten 1–11) · 3.2-A-250 (Spalten 12–20).