Eintrag 1 · Klasse 2 · 3AGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G.
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase – Gefahrzettel 2.2
Klasse 2

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3158
(2)Benennung und Beschreibung
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G.
(3a)Klasse
2 · Gase
(3b)Klassifizierungscode
3A

Tiefgekühlt verflüssigtes Gas; erstickend.

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
2.2

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
274 593
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
SV 593 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Dieses Gas unterliegt, wenn es für die Kühlung von Gütern verwendet wird, welche die Kriterien keiner Klasse erfüllen, z. B. medizinische oder biologische Proben, mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des ADR, wenn es in doppelwandigen Gefässen, die den für offene Kryo-Behälter anwendbaren Vorschriften des Absatzes (6) in der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen, enthalten ist.

Vollständige Sondervorschrift 593 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
120 ml

Höchstens 120 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P203
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP9

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T75
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP5
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
RxBN
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU19 TA4 TT9

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (C/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Tanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode C/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V5
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV9 CV11 CV36
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S20
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
22

tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-227 (Spalten 1–11) · 3.2-A-228 (Spalten 12–20).