UN 3048
ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID
Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe I · T7ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3048
- (2)Benennung und Beschreibung
- ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID
- (3a)Klasse
- 6.1 · Giftige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- T7
Giftige feste Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) ohne Nebengefahr.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- I
- (5)Gefahrzettel
- 6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 153
648
SV 153 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass die Stoffe in Berührung mit Wasser weder brennbar sind noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigen und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist.
Vollständige Sondervorschrift 153 mit OriginalansichtSV 648 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 648 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 0
Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9a)Sondervorschriften für die Verpackung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP18
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T6
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP33
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- S10AH
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- AT
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 1
(C/E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.
Bedeutung und Bedingungen ansehenTanks: Tunnel C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode C/E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- V10
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 642
giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-211 (Spalten 1–11) · 3.2-A-212 (Spalten 12–20).
