Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe II · TF1EPICHLORHYDRIN
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
2023
(2)Benennung und Beschreibung
EPICHLORHYDRIN
(3b)Klassifizierungscode
TF1

Giftige entzündbare flüssige Stoffe.

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(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
6.1+3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
279
SV 279 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Anstelle der strikten Anwendung der Klassifizierungskriterien des ADR wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.

Vollständige Sondervorschrift 279 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
100 ml

Höchstens 100 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E4

Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC02
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP15

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T7
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP2
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15 TE19

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S9 S19
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
63

giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C)

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-127 (Spalten 1–11) · 3.2-A-128 (Spalten 12–20).