Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 2 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.

Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe II · T1MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1851
(2)Benennung und Beschreibung
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
(3b)Klassifizierungscode
T1

Giftige organische flüssige Stoffe ohne Nebengefahr.

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(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
221 601
SV 221 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.

Vollständige Sondervorschrift 221 mit Originalansicht
SV 601 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 601 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
100 ml

Höchstens 100 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E4

Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP15

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15 TE19

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S9 S19
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
60

giftiger oder schwach giftiger Stoff

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-111 (Spalten 1–11) · 3.2-A-112 (Spalten 12–20).

Eintrag 2 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe III · T1MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1851
(2)Benennung und Beschreibung
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
(3b)Klassifizierungscode
T1

Giftige organische flüssige Stoffe ohne Nebengefahr.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
221 601
SV 221 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.

Vollständige Sondervorschrift 221 mit Originalansicht
SV 601 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 601 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 LP01 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15 TE19

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S9
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
60

giftiger oder schwach giftiger Stoff

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-111 (Spalten 1–11) · 3.2-A-112 (Spalten 12–20).