Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe II · TFCCHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
2742
(2)Benennung und Beschreibung
CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
(3b)Klassifizierungscode
TFC

Giftige entzündbare ätzende Stoffe.

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(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
6.1+3 +8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
274 561
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
SV 561 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8.

Vollständige Sondervorschrift 561 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
100 ml

Höchstens 100 ml je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E4

Höchstens 1 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC01
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP15

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15 TE19

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S9 S19
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
638

giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C), ätzend

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-177 (Spalten 1–11) · 3.2-A-178 (Spalten 12–20).