Bedeutung

Giftige entzündbare ätzende Stoffe.

TFC: Giftige entzündbare ätzende Stoffe.

Diese Bedeutung gilt in Klasse 6.1. Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe und Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr sind unterschiedliche Angaben.

Quelle: ADR 2025 · Band I, 2.2-78, 2.2.61.1.2

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

2.2.61.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:
T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
T1 organische flüssige Stoffe
T2 organische feste Stoffe
T3 metallorganische Stoffe
T4 anorganische flüssige Stoffe
T5 anorganische feste Stoffe
T6 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig
T7 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest
T8 Proben
T9 sonstige giftige Stoffe
T10 Gegenstände
TF Giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
TF1 flüssige Stoffe
TF2 flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden
TF3 feste Stoffe
TF4 Gegenstände
TS Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe
TW Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
TW1 flüssige Stoffe
TW2 feste Stoffe
TO Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
TO1 flüssige Stoffe
TO2 feste Stoffe
TC Giftige ätzende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
TC1 organische flüssige Stoffe
TC2 organische feste Stoffe
TC3 anorganische flüssige Stoffe
TC4 anorganische feste Stoffe
TC5 Gegenstände
TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe
TFW Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band I, Originalseite 2.2-78
2.2-78 · Originalansicht vergrößern · Im Band I öffnen (PDF-Seite 219)

Weitere Klassifizierungscodes