UN 1999

TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 5 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.

Eintrag 1 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe II · F1TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1999
(2)Benennung und Beschreibung
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
640C
SV 640C · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.

Vollständige Sondervorschrift 640 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E2

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T3
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP3 TP29
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L1,5BN
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S20
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
33

leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-125 (Spalten 1–11) · 3.2-A-126 (Spalten 12–20).

Eintrag 2 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe II · F1TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1999
(2)Benennung und Beschreibung
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
640D
SV 640D · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.

Vollständige Sondervorschrift 640 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E2

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC02 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T3
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP3 TP29
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
LGBF
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S20
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
33

leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-125 (Spalten 1–11) · 3.2-A-126 (Spalten 12–20).

Eintrag 3 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe III · F1TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen)
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1999
(2)Benennung und Beschreibung
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen)
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 LP01 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T1
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP3
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
LGBF
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V12
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
30

– entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C) oder – entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder – selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-125 (Spalten 1–11) · 3.2-A-126 (Spalten 12–20).

Eintrag 4 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe III · F1TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1999
(2)Benennung und Beschreibung
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-125 (Spalten 1–11) · 3.2-A-126 (Spalten 12–20).

Eintrag 5 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe III · F1TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1999
(2)Benennung und Beschreibung
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
(3b)Klassifizierungscode
F1

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
3

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC02 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
BB4
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-125 (Spalten 1–11) · 3.2-A-126 (Spalten 12–20).