Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 2 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.

Eintrag 1 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe II · FT1MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3248
(2)Benennung und Beschreibung
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
(3b)Klassifizierungscode
FT1

Entzündbare flüssige Stoffe, giftig.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
3+6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
220 221 601
SV 220 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben.

Vollständige Sondervorschrift 220 mit Originalansicht
SV 221 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.

Vollständige Sondervorschrift 221 mit Originalansicht
SV 601 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 601 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E2

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2 S19
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
336

leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-239 (Spalten 1–11) · 3.2-A-240 (Spalten 12–20).

Eintrag 2 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe III · FT1MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
Entzündbare flüssige Stoffe – Gefahrzettel 3
Klasse 3
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3248
(2)Benennung und Beschreibung
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
(3b)Klassifizierungscode
FT1

Entzündbare flüssige Stoffe, giftig.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
3+6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
220 221 601
SV 220 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben.

Vollständige Sondervorschrift 220 mit Originalansicht
SV 221 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.

Vollständige Sondervorschrift 221 mit Originalansicht
SV 601 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 601 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP19

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU15

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
FL
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (D/E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Tanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S2
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
36

entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschliesslich 60 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-239 (Spalten 1–11) · 3.2-A-240 (Spalten 12–20).