UN 1942

AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes

Eintrag 1 · Klasse 5.1 · Verpackungsgruppe III · O2AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1942
(2)Benennung und Beschreibung
AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
(3b)Klassifizierungscode
O2

Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe ohne Nebengefahr.

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(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
5.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
306 611
SV 306 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäss Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

Vollständige Sondervorschrift 306 mit Originalansicht
SV 611 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschliesslich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.

Vollständige Sondervorschrift 611 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 kg

Höchstens 5 kg je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P002 IBC08 LP02 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
B3
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP10

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T1 BK1 BK2 BK3
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP33
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
SGAV
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU3

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
VC1 VC2 AP6 AP7
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV24
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S23
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
50

oxidierender (brandfördernder) Stoff

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-117 (Spalten 1–11) · 3.2-A-118 (Spalten 12–20).