Eintrag 1 · Klasse 9 · M11ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände – Gefahrzettel 9
Klasse 9

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3509
(2)Benennung und Beschreibung
ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT
(3b)Klassifizierungscode
M11

Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
9

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
663
SV 663 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Grossverpackungen oder Grosspackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmässigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind. Anwendungsbereich:

Vollständige Sondervorschrift 663 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P003 IBC08 LP02
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
RR9 BB3 LL1
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
BK2
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
4 (E)

Für die Beförderungskategorie 4 ist die Menge im Rahmen von 1.1.3.6 unbegrenzt. Dies bedeutet keine vollständige Freistellung von allen ADR-Vorschriften.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
VC1 VC2 AP10
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
90

umweltgefährdender Stoff; verschiedene gefährliche Stoffe

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-283 (Spalten 1–11) · 3.2-A-284 (Spalten 12–20).