P003
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).


Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG P 003
Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Aussenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vor-
schriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllen und müssen so aus-
gelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Aussenverpackungen verwendet
werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Ver-
wendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpa-
ckungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackun-
gen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegenstände unter
normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 16 UN 2800 Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt und in widerstandsfähigen Aussen-
verpackungen sicher verpackt sein.
Bem. 1. Auslaufsichere Batterien (Akkumulatoren), die für die Funktion eines mechanischen oder elektroni-
schen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des
Gerätes befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein.
2. Für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) (UN-Nummer 2800) siehe P 801.
PP 17 Für die UN-Nummer 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und
bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten.
PP 19 Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen.
PP 20 Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reissfeste Gefäss verwendet
werden.
PP 32 Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandsfähige Gegenstände, die unter der UN-Nummer 3164 ver-
sandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterab-
schnitt 4.1.3.3).
PP 87 (gestrichen)
PP 88 (gestrichen)
PP 90 Für die UN-Nummern 3506 und 3554 müssen dicht verschlossene Innenauskleidungen oder Säcke aus einem
widerstandsfähigen, flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und für Quecksilber bzw. Gallium undurchlässigen
Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage oder Ausrichtung des Versandstücks ein Freiwerden
des Stoffes aus dem Versandstück verhindern.
PP 91 Für die UN-Nummer 1044 dürfen grosse Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die
Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäss
Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind
geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. «Grosse Feuerlöscher» im Sinne dieser Sonder-
vorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlö-
scher.
PP 96 Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 befördert werden,
müssen die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen
Druckaufbau zu verhindern.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung
RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie
folgt verpackt werden:
Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunst-
stoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise ge-
stapelt und gesichert sein.
P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 003
RR 9 Für die UN-Nummer 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 ent-
sprechen.
Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die
flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Innenausklei-
dung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraus-
sichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet wer-
den.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B. saug-
fähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzu-
stellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen
verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei
nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung).
Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1
müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in
Berührung kommen können.