LL1
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu LP02
Vollständige Verpackungsanweisung LP02 mit Originaltabelle
Für die UN-Nummer 3509 müssen die Grossverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3
entsprechen.
Es müssen Grossverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und
die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Innenausklei-
dung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraus-
sichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Grossverpackungen verwendet
werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Grossverpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B.
saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Grossverpackung überprüft werden, um si-
cherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Grossverpackungen mit
Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse
gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Grossverpackung).
Grossverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der
Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren
Werkstoffen in Berührung kommen können.
Quelle: Band II · 4.1-137