Zu IBC08

Vollständige Verpackungsanweisung IBC08 mit Originaltabelle

Für die UN-Nummer 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeits- dicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder ei- nem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraus- sichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre IBC, die über Rückhaltemittel (z. B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Wider- standsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verrin- gerung der Widerstandsfähigkeit des IBC). IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berüh- rung kommen können.

Quelle: Band II · 4.1-132