Sondervorschrift 663

ADR 2025 · Kapitel 3.3 · Ergänzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Vollständiger Vorschriftentext

Wortlaut der bereitgestellten Ausgabe, einschließlich zugehöriger Fußnoten. Tabellen, Formeln und ihre Zuordnung sind in der Originalansicht darunter erkennbar.

Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Grossverpackungen oder Grosspackmittel (IBC) oder Teile
davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling
oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmässigen
Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden,
dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährlicher
Güter vorhanden sind.
Anwendungsbereich:

Bei den in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückständen darf es sich nur um ge-
fährliche Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 handeln. Darüber hinaus darf es sich dabei nicht um
Rückstände der folgenden Stoffe handeln:

– Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a)
«0» zugeordnet ist, oder

– Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder

– Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder

– radioaktive Stoffe oder

– Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590), polychlorierte Biphenyle (UN-Nummern 2315 und 3432) und
polyhalogenierte Biphenyle, halogenierte Monomethyldiphenylmethane oder polyhalogenierte Terphe-
nyle (UN-Nummern 3151 und 3152).

Allgemeine Vorschriften:

Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1
aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Ge-
fahr einer anderen Klasse aufweisen, zusammen in loser Schüttung verladen werden. Leere ungereinigte
Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen
nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Gefahr einer anderen
Klasse aufweisen, zusammen in ein und derselben Aussenverpackung zusammengepackt werden.

Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für
diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.

Bem. Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 3.3-40 · Band II, 3.3-41

Originalansicht

Originalauszug Sondervorschrift 663, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-40
3.3-40 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 62)
Originalauszug Sondervorschrift 663, ADR 2025 Band II, Seite 3.3-41
3.3-41 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 63)
Allgemeine Einleitung zu Kapitel 3.3
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein beson- derer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSOR- GUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervor- schrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes angegeben ist.