UN 3257

ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C

Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 2 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.

Eintrag 1 · Klasse 9 · Verpackungsgruppe III · M9ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände – Gefahrzettel 9
Klasse 9

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3257
(2)Benennung und Beschreibung
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C
(3b)Klassifizierungscode
M9

Erwärmte flüssige Stoffe.

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(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
9

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
274 643 668
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
SV 643 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften.

Vollständige Sondervorschrift 643 mit Originalansicht
SV 668 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Stoffe für Zwecke der Anbringung von Strassenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten in bestehenden Strassenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:

Vollständige Sondervorschrift 668 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P099 IBC99
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T3
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP3 TP29
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
LGAV
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU35 TC7 TE6 TE14 TE18 TE24

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
VC3 AP11
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
99

verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-239 (Spalten 1–11) · 3.2-A-240 (Spalten 12–20).

Eintrag 2 · Klasse 9 · Verpackungsgruppe III · M9ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur von höchstens 190 °C
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände – Gefahrzettel 9
Klasse 9

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3257
(2)Benennung und Beschreibung
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur von höchstens 190 °C
(3b)Klassifizierungscode
M9

Erwärmte flüssige Stoffe.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
9

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
274 643 668
SV 274 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Vollständige Sondervorschrift 274 mit Originalansicht
SV 643 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften.

Vollständige Sondervorschrift 643 mit Originalansicht
SV 668 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Stoffe für Zwecke der Anbringung von Strassenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten in bestehenden Strassenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:

Vollständige Sondervorschrift 668 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P099 IBC99
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T3
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP3 TP29
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
LGAV
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU35 TC7 TE6 TE14 TE24

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
VC3
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
99

verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-241 (Spalten 1–11) · 3.2-A-242 (Spalten 12–20).