UN 2984

WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)

Eintrag 1 · Klasse 5.1 · Verpackungsgruppe III · O1WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
2984
(2)Benennung und Beschreibung
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
(3b)Klassifizierungscode
O1

Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe ohne Nebengefahr.

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(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
5.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
65
SV 65 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.

Vollständige Sondervorschrift 65 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 L

Höchstens 5 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P504 IBC02 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP10 B5
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP15

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T4
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP1 TP6 TP24
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
LGBV
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU3 TC2 TE8 TE11 TT1

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV24
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
50

oxidierender (brandfördernder) Stoff

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-201 (Spalten 1–11) · 3.2-A-202 (Spalten 12–20).