Zu IBC02

Vollständige Verpackungsanweisung IBC02 mit Originaltabelle

Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Grosspackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Grosspackmittels (IBC) befinden.

Quelle: Band II · 4.1-129