B5
Sondervorschrift für die Verpackung · ADR 2025
Zu IBC02
Vollständige Verpackungsanweisung IBC02 mit Originaltabelle
Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Grosspackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur
Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei
höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Grosspackmittels (IBC) befinden.
Quelle: Band II · 4.1-129