P504
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 504 VERPACKUNGSANWEISUNG P 504
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
(1) Gefässe aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 Litern in einer 75 kg
Aussenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A,
4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.
(2) Gefässe aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 Litern 75 kg
in einer Aussenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D,
1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.
(3) Gefässe aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in 125 kg
einer Aussenverpackung 1G, 4F oder 4G.
(4) Gefässe aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in 225 kg
einer Aussenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D,
4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4H2.
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 250 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) 250 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) 250 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) 250 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem 250 l
Deckel (1N1)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem 250 l
Deckel (1N2)
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) 250 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) 60 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) 60 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) 60 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) 60 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 120 l
6HH1 oder 6HD1)
Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium 60 l
oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff
(6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)
Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 60 l
6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz
oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)
oder in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff
(6PH1 oder 6PH2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 10 Für die UN-Nummern 2014, 2984 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen
sein.