Eintrag 1 · Klasse 6.1 · Verpackungsgruppe I · TO1TETRANITROMETHAN
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1510
(2)Benennung und Beschreibung
TETRANITROMETHAN
(3b)Klassifizierungscode
TO1

Giftige entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe.

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(4)Verpackungsgruppe
I
(5)Gefahrzettel
6.1+ 5.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
354 609
SV 354 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Dieser Stoff ist beim Einatmen giftig.

Vollständige Sondervorschrift 354 mit Originalansicht
SV 609 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

Vollständige Sondervorschrift 609 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P602
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP8 MP17

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L10CH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU14 TU15 TE19 TE21

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (B/D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

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Tanks: Tunnel B, C, D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode B/D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV1 CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S9 S14
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
665

sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-85 (Spalten 1–11) · 3.2-A-86 (Spalten 12–20).