UN 3495
IOD
Eintrag 1 · Klasse 8 · Verpackungsgruppe III · CT2IOD
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3495
- (2)Benennung und Beschreibung
- IOD
- (3a)Klasse
- 8 · Ätzende Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- CT2
Ätzende giftige feste Stoffe.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- III
- (5)Gefahrzettel
- 8+6.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 279
SV 279 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Anstelle der strikten Anwendung der Klassifizierungskriterien des ADR wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
Vollständige Sondervorschrift 279 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 5 kg
Höchstens 5 kg je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E1
Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T1
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP33
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- AT
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 3
(E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 86
ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-281 (Spalten 1–11) · 3.2-A-282 (Spalten 12–20).

