Eintrag 1 · Klasse 8 · Verpackungsgruppe III · CT2IOD
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8
Giftige Stoffe – Gefahrzettel 6.1
Klasse 6.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
3495
(2)Benennung und Beschreibung
IOD
(3b)Klassifizierungscode
CT2

Ätzende giftige feste Stoffe.

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(4)Verpackungsgruppe
III
(5)Gefahrzettel
8+6.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
279
SV 279 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Anstelle der strikten Anwendung der Klassifizierungskriterien des ADR wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.

Vollständige Sondervorschrift 279 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
5 kg

Höchstens 5 kg je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

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(7b)Freigestellte Mengen
E1

Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. ml je Außenverpackung.

Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P002 IBC08 R001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
B3
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP10

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T1
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP33
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
SGAV L4BN
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
3 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 3 beträgt die Höchstmenge 1.000 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

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Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
VC1 VC2 AP7
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV13 CV28
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
86

ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig

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Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-281 (Spalten 1–11) · 3.2-A-282 (Spalten 12–20).