UN 3151
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYL-METHANE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
Eintrag 1 · Klasse 9 · Verpackungsgruppe II · M2POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYL-METHANE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 3151
- (2)Benennung und Beschreibung
- POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYL-METHANE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
- (3b)Klassifizierungscode
- M2
Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- II
- (5)Gefahrzettel
- 9
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 203
305
SV 203 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, und UN 3432 Polychlorierte Biphenyle, fest, verwendet werden.
Vollständige Sondervorschrift 203 mit OriginalansichtSV 305 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Diese Stoffe unterliegen in Konzentrationen von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften des ADR.
Vollständige Sondervorschrift 305 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E2
Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
- (9a)Sondervorschriften für die Verpackung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
- MP15
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- L4BH
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- TU15
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- AT
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 0
(D/E)
Höchstmenge 0: Für diese Kategorie kann die mengenabhängige Freistellung nach 1.1.3.6 nicht genutzt werden.
Bedeutung und Bedingungen ansehenTanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S19
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 90
umweltgefährdender Stoff; verschiedene gefährliche Stoffe
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-227 (Spalten 1–11) · 3.2-A-228 (Spalten 12–20).
