P906
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 906 VERPACKUNGSANWEISUNG P 906
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Terphenyle oder halogenierte
Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert sind:
Verpackungen gemäss Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002.
(2) Für Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände:
a) Verpackungen gemäss Verpackungsanweisung P 001 oder P 002. Die Gegenstände müssen mit geeignetem
Polstermaterial gesichert werden, um unter normalen Beförderungsbedingungen unbeabsichtigte Bewegun-
gen zu verhindern; oder
b) dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Gegenständen mindestens das 1,25-fache Volumen der
darin enthaltenen flüssigen PCB, polyhalogenierten Biphenyle, polyhalogenierten Terphenyle oder halogenier-
ten Monomethyldiphenylmethane aufzunehmen. In den Verpackungen muss ausreichend saugfähiges Mate-
rial vorhanden sein, um das 1,1-fache Volumen der in den Gegenständen enthaltenen Flüssigkeit aufnehmen
zu können. Im Allgemeinen müssen Transformatoren und Kondensatoren in dichten Verpackungen aus Metall
befördert werden, die in der Lage sind, zusätzlich zu den Transformatoren und Kondensatoren mindestens das
1,25-fache Volumen der darin enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt
4.1.3.3).
Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäss Verpackungsanweisung
P 001 oder P 002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Beförderungsmitteln beför-
dert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche saug-
fähiges inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1-fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit aus-
reichenden Menge enthält.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt
4.1.3.3).
Zusätzliche Vorschrift
Für die Abdichtung der Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um Un-
dichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.