UN 1203
BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
Eintrag 1 · Klasse 3 · Verpackungsgruppe II · F1BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1203
- (2)Benennung und Beschreibung
- BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
- (3a)Klasse
- 3 · Entzündbare flüssige Stoffe
- (3b)Klassifizierungscode
- F1
Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- II
- (5)Gefahrzettel
- 3
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 243
534
664
SV 243 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z. B. in Motorfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.
Vollständige Sondervorschrift 243 mit OriginalansichtSV 534 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muss es einem Stoff gleichgestellt bleiben, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,10 bar) hat.
Vollständige Sondervorschrift 534 mit OriginalansichtSV 664 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Vollständige Sondervorschrift 664 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 1 L
Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E2
Höchstens 30 g bzw. ml je Innenverpackung und 500 g bzw. ml je Außenverpackung.
Feste Stoffe: g; Flüssigkeiten: ml; Gase: mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum in ml. Weitere Bedingungen des Kapitels 3.5 sind einzuhalten.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- T4
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- TP1
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- LGBF
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- TU9
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- FL
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 2
(D/E)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenTanks oder lose Schüttung: Tunnel D und E verboten; sonstige Beförderungen: Tunnel E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D/E und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- 33
leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)
Bedeutung und Bedingungen ansehen
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-55 (Spalten 1–11) · 3.2-A-56 (Spalten 12–20).
