UN 1826

ABFALLNITRIERSÄURE-MISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure

Für diese UN-Nummer enthält Tabelle A 2 unterschiedliche Einträge. Wählen Sie den zur Zusammensetzung und Einstufung passenden Eintrag.

Eintrag 1 · Klasse 8 · Verpackungsgruppe I · CO1ABFALLNITRIERSÄURE-MISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Gefahrzettel 5.1
Klasse 5.1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1826
(2)Benennung und Beschreibung
ABFALLNITRIERSÄURE-MISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure
(3b)Klassifizierungscode
CO1

Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
I
(5)Gefahrzettel
8+5.1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
113
SV 113 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen.

Vollständige Sondervorschrift 113 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP8 MP17

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T10
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP2
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L10BH
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV24
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S14
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
885

stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-109 (Spalten 1–11) · 3.2-A-110 (Spalten 12–20).

Eintrag 2 · Klasse 8 · Verpackungsgruppe II · C1ABFALLNITRIERSÄURE-MISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure
Ätzende Stoffe – Gefahrzettel 8
Klasse 8

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
1826
(2)Benennung und Beschreibung
ABFALLNITRIERSÄURE-MISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure
(3b)Klassifizierungscode
C1

Ätzende anorganische flüssige Stoffe sauren Charakters ohne Nebengefahr.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(4)Verpackungsgruppe
II
(5)Gefahrzettel
8

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
113
SV 113 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen.

Vollständige Sondervorschrift 113 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
1 L

Höchstens 1 L je Innenverpackung beziehungsweise Gegenstand nach Spalte (7a). Die Bedingungen des Kapitels 3.4 sind zusätzlich einzuhalten.

Bedeutung und Bedingungen ansehen
(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P001 IBC02
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP15

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T8
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP2
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
L4BN
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
AT
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
2 (E)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode E und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
— (leeres Feld in Tabelle A)
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
— (leeres Feld in Tabelle A)
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
80

ätzender oder schwach ätzender Stoff

Bedeutung und Bedingungen ansehen

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-109 (Spalten 1–11) · 3.2-A-110 (Spalten 12–20).