UN 1057
FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas
Eintrag 1 · Klasse 2 · 6FFEUERZEUGE mit entzündbarem Gas oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas
Stoff und Einstufung
- (1)UN-Nummer
- 1057
- (2)Benennung und Beschreibung
- FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas
- (3a)Klasse
- 2 · Gase
- (3b)Klassifizierungscode
- 6F
Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten; entzündbar.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (4)Verpackungsgruppe
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (5)Gefahrzettel
- 2.1
Sondervorschriften und Mengen
- (6)Sondervorschriften
- 201
654
658
SV 201 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefässes bei 15 °C nicht überschreiten. Die Gefässe einschliesslich der Verschlusseinrichtungen müssen einem Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht. Die Ventilmechanismen und Zündeinrichtungen müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.
Vollständige Sondervorschrift 201 mit OriginalansichtSV 654 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
Vollständige Sondervorschrift 654 mit OriginalansichtSV 658 · Bedeutung anzeigen
Auszug aus dem ADR · erster Absatz
Die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE, die der Norm EN ISO 9994:2019 «Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit» entsprechen, und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE unterliegt nur den Bedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis h), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Vollständige Sondervorschrift 658 mit Originalansicht - (7a)Begrenzte Mengen
- 0
Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.
Bedeutung und Bedingungen ansehen - (7b)Freigestellte Mengen
- E0
Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
E-Code und Bedingungen erklärt
Verpackung
Tanks und Schüttgut-Container
- (10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (12)ADR-Tanks: Tankcodierung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Beförderung und Handhabung
- (14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
- 2
(D)
Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 2 beträgt die Höchstmenge 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Die anzuwendende Einheit hängt von der Art des Gutes ab.
Bedeutung und Bedingungen ansehenDurchfahrt durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.
Tunnelcode D und Anwendung erklärt - (16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
- — (leeres Feld in Tabelle A)
- (18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
- CV9
- (19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
- S2
- (20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
- — (leeres Feld in Tabelle A)
Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-39 (Spalten 1–11) · 3.2-A-40 (Spalten 12–20).
