UN 0342

NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol

Eintrag 1 · Klasse 1 · 1.3CNITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 – Gefahrzettel 1
Klasse 1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
0342
(2)Benennung und Beschreibung
NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol
(3b)Klassifizierungscode
1.3C

Unterklasse 1.3: Feuergefahr sowie geringe Luftdruck- und/oder Splitter-, Spreng- und Wurfstückgefahr; nicht massenexplosionsfähig. Verträglichkeitsgruppe C: Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
105 393
SV 105 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Nitrocellulose, die der Beschreibung der UN-Nummer 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden.

Vollständige Sondervorschrift 105 mit Originalansicht
SV 393 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3 c) müssen nicht durchgeführt werden.

Vollständige Sondervorschrift 393 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P114a
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP43
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP20

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (C5000D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

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Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit über 5.000 kg: Tunnel C, D und E verboten; bis einschließlich 5.000 kg: Tunnel D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode C5000D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V2
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV1 CV2 CV3
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S1
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-21 (Spalten 1–11) · 3.2-A-22 (Spalten 12–20).