P114a
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 114a VERPACKUNGSANWEISUNG P 114a
(angefeuchteter fester Stoff)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Säcke Säcke Kisten
aus Kunststoff aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Textilgewebe aus Textilgewebe mit Auskleidung aus einem anderen Metall als Stahl
aus Kunststoffgewebe oder Beschichtung aus Kunststoff oder Aluminium (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
Behälter Behälter aus Naturholz, mit staubdichten
aus Metall aus Metall Wänden (4C2)
aus Kunststoff aus Kunststoff aus Sperrholz (4D)
aus Holz aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Unterteilungen aus Pappe (4G)
aus Holz aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Aussenverpackungen sind keine Zwischenver-
packungen erforderlich.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 43 Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1,
1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Aussenverpackungen verwendet werden.