UN 0159

PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser

Eintrag 1 · Klasse 1 · 1.3CPULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 – Gefahrzettel 1
Klasse 1

Stoff und Einstufung

(1)UN-Nummer
0159
(2)Benennung und Beschreibung
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser
(3b)Klassifizierungscode
1.3C

Unterklasse 1.3: Feuergefahr sowie geringe Luftdruck- und/oder Splitter-, Spreng- und Wurfstückgefahr; nicht massenexplosionsfähig. Verträglichkeitsgruppe C: Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff

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(4)Verpackungsgruppe
— (leeres Feld in Tabelle A)
(5)Gefahrzettel
1

Sondervorschriften und Mengen

(6)Sondervorschriften
266
SV 266 · Bedeutung anzeigen

Auszug aus dem ADR · erster Absatz

Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).

Vollständige Sondervorschrift 266 mit Originalansicht
(7a)Begrenzte Mengen
0

Der Wert 0 bedeutet: Die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist für diesen ADR-Eintrag nicht zugelassen.

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(7b)Freigestellte Mengen
E0

Nach Code E0 ist die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen.

E-Code und Bedingungen erklärt

Verpackung

(8)Verpackungsanweisungen
P111
(9a)Sondervorschriften für die Verpackung
PP43
(9b)Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP20

Tanks und Schüttgut-Container

(10)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
— (leeres Feld in Tabelle A)
(11)Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)
(12)ADR-Tanks: Tankcodierung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(13)ADR-Tanks: Sondervorschriften
— (leeres Feld in Tabelle A)

Beförderung und Handhabung

(14)Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
— (leeres Feld in Tabelle A)
(15)Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
1 (C5000D)

Bei ausschließlich Gütern der Beförderungskategorie 1 beträgt die Höchstmenge grundsätzlich 20 je Beförderungseinheit. Für die in Fußnote a) genannten UN-Nummern gilt abweichend 50 kg.

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Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit über 5.000 kg: Tunnel C, D und E verboten; bis einschließlich 5.000 kg: Tunnel D und E verboten.

Die Verbote gelten unter den Voraussetzungen von ADR 8.6.4. Freistellungen und die konkrete Beförderung sind zu berücksichtigen.

Tunnelcode C5000D und Anwendung erklärt
(16)Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V2
(17)Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
— (leeres Feld in Tabelle A)
(18)Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV1 CV2 CV3
(19)Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S1
(20)Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
— (leeres Feld in Tabelle A)

Quelle: ADR 2025, Tabelle A · Band I, 3.2-A-9 (Spalten 1–11) · 3.2-A-10 (Spalten 12–20).