P111
Verpackungsanweisung · ADR 2025, 4.1.4.1 · Verpackung
Die Originaltabellen enthalten die zugelassenen Verpackungen, Mengengrenzen, zusätzlichen Vorschriften und Fußnoten. Die für einen Stoff geltenden Sondervorschriften ergeben sich aus seiner Zeile in Tabelle A.
Grundlagen: Allgemeine Verpackungsvorschriften (4.1.1) · Zusätzliche und allgemeine Vorschriften (4.1.2 und 4.1.3).

Textfassung der Originalauszüge
Tabellen werden als ausgelesener Text wiedergegeben. Die verbindliche Zuordnung von Zeilen, Spalten und Fußnoten ist in der Originalansicht oben erkennbar.
P 111 VERPACKUNGSANWEISUNG P 111
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus wasserbeständigem Papier aus Stahl (4A)
aus Kunststoff aus Aluminium (4B)
aus Textilgewebe, gummiert aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
Behälter aus Naturholz, mit staubdichten
aus Holz Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
Einwickler aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Kunststoff aus Pappe (4G)
aus Textilgewebe, gummiert aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1,
1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 43 Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1,
1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Aussenverpackungen verwendet werden.